Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
Stand: 01.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/293#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/293#abs-2 (2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/293#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird, Absatz 2 gilt entsprechend für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 293 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2009 – 5 AR (VS) 10/09
- OLG Koblenz, 29.10.2009 – 2 Ws 506/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.07.2013 – 3 Ws 181/13
- OLG Koblenz, 02.02.2005 – 1 Ss 301/04Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 28.11.2013 – 1 Ws 463/13, 1 VAs 3/13Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 02.02.2011 – 1 VAs 1/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.01.2020 – 5 RVs 179/19
- OLG Brandenburg, 29.05.2017 – 1 Ws 46/17
- OLG Köln, 24.03.2009 – 83 Ss 13/09Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 293 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
Art. 293 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.