Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/293#abs-1 (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/293#abs-2 (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

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