§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/293#abs-1 (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/293#abs-2 (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 293 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.