§ 463d Gerichtshilfe
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
- LG Regensburg, 09.10.2024 – 8 Qs 63/24
- BGH, 26.09.2007 – 1 StR 276/07Zitiert von 3
- BGH, 29.06.2000 – 1 StR 123/00Zitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2014 – 2 C 24/13Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg; keine Weisungsbefugnis für Nicht-VorgesetzteZitiert von 33
- OLG Celle, 21.06.2007 – 32 Ss 86/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 463d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe soll einbezogen werden vor einer Entscheidung
1.
über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung eines Strafrestes, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist,
2.
über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, um die Abwendung der Anordnung oder Vollstreckung durch Zahlungserleichterungen oder durch freie Arbeit zu fördern.