Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 459d § 459f