§ 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455a#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455a#abs-2 (2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 455a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 03.11.2004 – 2 VAs 34/04
- AG Kehl, 12.07.2023 – 2 Cs 204 Js 20638/20
- KG, 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, 5 Ws 93/20 - 161 AR 94/20Zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.03.2021 – 1 Vollz(Ws) 543/20Zitiert von 1
- LG GieBen, 03.01.2012 – 2 StVK-Vollz. 206/11
- LG Berlin, 30.11.2011 – 86 O 360/10
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 27.05.2008 – 1 Ws 203/08Zitiert von 5
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