Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 455a Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455a#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455a#abs-2 (2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.

§ 455 § 456