Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-1 (1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-2 (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-3 (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann

und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

§ 454b § 455a