§ 455 Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
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Nach Gewicht
- KG, 07.09.2020 – 5 Ws 97 und 105/20, 5 Ws 97/20, 5 Ws 105/20, 5 Ws 97 und 105/20 - 121 AR 119/20, 5 Ws 97/20 - 121 AR
- BVerfG, 09.03.2010 – 2 BvR 3012/09Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Ablehnung des Gesuchs eines schwerkranken Strafgefangenen um Strafunterbrechung (§ 455 StPO) verletzt diesen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - hier zudem: unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens durch StA und Gerichte über Gefährlichkeit des Gefangenen durch Staatsanwaltschaft und FachgerichteZitiert von 7
- BVerfG, 05.07.2022 – 2 BvR 2061/19Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG durch Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem § 455 StPO - Vollzugstauglichkeit des 78-jährigen Beschwerdeführers vor Haftantritt nicht hinreichend aufgeklärt - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- KG, 14.12.2021 – 5 Ws 253/21, 5 Ws 253/21 - 121 AR 234/21Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 21.04.2015 – 2 Ws 122/15Zitiert von 1
- OLG Celle, 12.01.2026 – 1 Ws 181/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.02.2026 – 2 Ws 22/06
- OLG Celle, 06.11.2025 – 3 Ws 94/25Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 24.07.2025 – 4 Ws 367/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 455 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-1 (1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-2 (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-3 (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/455#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.