§ 452 Begnadigungsrecht
Stand: 10.06.2019
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 452 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- BGH, 22.12.2000 – 3 StR 378/00Jugendstrafrecht: Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Auferlegung notwendiger Auslagen der Nebenkläger auf einen Heranwachsenden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Berlin, 14.10.2022 – 27 K 285/21Zitiert von 1
- LG Kiel, 19.01.2010 – 41 StVK 104/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.