§ 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 24.07.2019 – 3 StR 160/19Revisionsgerichtliche Nachprüfung eines Strafurteils: Auslegungsbedürftigkeit der Anordnung einer Wertersatzeinziehung wegen unklarer Formulierung; Verwerfung der Revision des AngeklagtenZitiert von 4
- BayObLG, 23.04.2020 – 207 StRR 138/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/425#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 74a und 74b des Strafgesetzbuches kann das Gericht von der Anordnung der Verfahrensbeteiligung absehen, wenn wegen bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie nicht ausgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/425#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1.
eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und
2.
den Umständen nach anzunehmen ist, dass diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat.
Vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes ist der Besitzer der Sache oder der zur Verfügung über das Recht Befugte zu hören, wenn dies ausführbar ist.