§ 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- AG Hamm, 28.05.2025 – 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)
- AG Landstuhl, 27.05.2022 – 2 Cs 4231 Js 9469/21
- OLG Köln, 24.10.2000 – Ss 329/00 - 182 -
- OLG Düsseldorf, 31.07.2012 – III-1 RVs 41/12
- OLG Düsseldorf, 24.05.2012 – III-1 RVs 6/12
- OLG Nürnberg, 07.03.2023 – Ws 139/23
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 12.02.2026 – 21 KLs-210 Js 16/25-7/25
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 – 6 MD 2/25
- LG Bonn, 19.12.2025 – 23 KLs 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 408a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/408a#abs-1 (1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/408a#abs-2 (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.