Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2024
BGH Beschluss vom 30.07.2024 – 5 StR 236/24
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:300724B5STR236.24.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-30/5-str-236-24#rd_1
Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-30/5-str-236-24#rd_2
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner