Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 07.06.1977 – 5 StR 206/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_206/77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Azen S gm zu: He, geboren am ED 1953 in CB (Jugoslawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Ad
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt v. (EM aus N gs
als Verteidiger,
Justizangestellte 0
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 29.0ktober 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
I. Zu den Verfahrensrügen
1. Das Revisionsvorbringen ergibt nicht, daß die von dem Angeklagten benannten Zeugen Seki Le und Menaj Sg nach § 38 StPO durch einen Gerichtsvollzieher geladen worden sind; auf eine Verletzung des § 245 StPO kann die Revision daher nicht gestützt werden (BGH NJW 1952,836).
2. Das Schwurgericht war nicht nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet, den Zeugen Ramadan Sg zu dem Gegenstand, über den er in der Hauptverhandlung vernommen worden war, in Abwesenheit der Bosnier erneut zu hören. Das Schwurgericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob das Beweismittel in einer für die Sachaufklärung hinreichenden Weise ausgeschöpft war oder nicht (BGH NJW 1960,2156,2157). Die Gründe, aus denen es die erneute Vernehmung des Zeugen abgelehnt hat (Bd.II B1l.10 d.A.), lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Urteilsgründe (UA S.19) zeigen, daß sich das Schwurgericht der schwierigen Lage des Zeugen Sg» sowie des Umstandes, daß dieser Zeuge den Angeklagten vor der Polizei stärker entlastet hatte als in der Hauptverhandlung, bewußt war. Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, das Schwurgericht könnte übersehen haben, daß Ramadan Sg» als einziger Tatzeuge weder mit dem Getöteten landsmannschaftlich verbunden noch an dem Tatgeschehen beteiligt war. Ramadan SD hat den Zeugeneid geleistet und dem Gericht erklärt, er fühle sich nicht bedroht. Daß das Schwurgericht unter diesen Umständen von seiner erneuten Vernehmung in Abwesenheit der Bosnier keine zur Entlastung des Angeklagten geeigneten Aufschlüsse erwartete, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Schwurgerichts auf die genannte Erklärung des Zeugen widerspricht den Wahrunterstellungen nicht: Als wahr unterstellt hatte das Schwurgericht in diesem Zusammenhang nur, daß der Zeuge unmittelbar nach der Tat, also
-u- 09
vor Monaten, zu zwei Landsleuten gesagt hatte, er habe Angst vor den Bosniern.
3. Das Schwurgericht hat es im Einklang mit § 244 Abs.4 Satz 2 StPO und ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht abgelehnt, einen weiteren Sachverständigen zu den Folgerungen zu hören, die aus der Lage des Stichkanals und aus den auf der Kleidung des Angeklagten festgestellten Blutspuren zu ziehen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß den vernommenen Sachverständigen Dr . Run und Dr.Schp die erforderliche Sachkunde gefehlt hat, daß die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten dieser Sachverständigen an einer Verkennung tatsächlicher Voraussetzungen oder an Widersprüchen gelitten haben oder daß einem weiteren Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Daß der Sachverständige Dr RB csen Befund in der Hauptverhandlung anders geschildert hat als bei früherer Gelegenheit, ergibt das Revisionsvorbringen nicht eindeutig; im übrigen :brauchte eine solche Abweichung keinen Zweifel an seiner Sachkunde zu wecken. Ob die von dem Sachverständigen Dr.Schg geschilderte Art der Blutspuren "mit dem Herausreißen des Messers nach oben zu erklären ... und mit dem Stich über die Schulter hinweg auch zeitlich zu vereinbaren" (UA 3.16) waren, hatte das Gericht zu beurteilen. Es durfte sich auch dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr .rg> berufen. Begründete Zweifel an dessen Sachkunde hat die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan; Blutungen nach einem Messerstich, auch nach dem Herausziehen des Messers, sind Gegenstand der medizinischen Wissenschaft. Die in dem abgelehnten Beweisamtrag enthaltene Angabe, die Blutspritzer hätten auf der Kleidung des Angeklagten "in Höhe der Bauchpartie" begonnen (Bd.II B1.6 d.A.), brauchte dem Schwurgericht nicht die Vorstellung zu vermitteln, daß der Gutachter Dr.RED insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen war. Denn das Blut
- 5 -
war aus der durchtrennten Halsschlagader gespritzt; es liegt auch nahe, daß Hg nicht mehr ganz aufrecht stand, als ihm das Messer aus der Wunde gezogen wurde.
4. Die vor der Polizei gemachte Aussage des Zeugen NEED ist diesem Zeugen in der Hauptverhandlung "auszugsweise vorgehalten, aber nicht verlesen worden" (Bd.I Bl.239 R d.A.). Das war rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
l. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung gehen fehl.
a) Das Schwurgericht stellt fest, daß die Zeugen CB, OB und Frau veB> das Tatgeschehen miterlebt haben (UA S.18). Daraus durfte das Schwurgericht folgern, daß sie auch einen von hinten gegen I] gerichteten Angriff beobachten konnten.
b) Im übrigen entfernen sich die Revisionsangriffe von den getroffenen Feststellungen: Eine Schnittverletzung des Zeugen NED an Arm ist im Urteil nicht festgestellt worden. Was die Spuren vom Blut des Hg an der Kleidung des Angeklagten angeht, so stellt das Schwurgericht nur fest, daß sie sich an der rechten Hemdenmanschette befunden haben (UA S.16). Schon deswegen kann die Revision nichts aus ihrer Behauptung herleiten, solche Blutspuren hätten sich in Höhe der Bauchpartie des Angeklagten befunden. Im übrigen wären, wie dargelegt, solche Blutspuren mit ihrer vom Landgericht angenommenen Entstehung beim Herausziehen des Messers nicht unvereinbar.
c) Daß das Landgericht nur eine Stichverletzung erörtert, während der Angeklagte nach den Feststellungen seinem Opfer "mehrere Messerstiche in die Partie des Halsansatzes" (UA S.8) versetzt hat, läßt sich damit erklären, daß "der Angeklagte bei dem weiteren Stechen über die Schulter des FW nicht hoch genug gereicht hatte, so daß die Schulter seinen Arm abfing" (UA S.16). Dadurch, daß
A
es zuverlässig nur eine Stichverletzung festgestellt hat, war das Schwurgericht nicht gehindert, von der Art der Stiche auf den Tötungsvorsatz zu schließen (UA S.22). Der Revision ist zuzugeben, daß die Wahrunterstellung, die weitere Hautverletzung am Hals sei beim Aufbrechen der Halskette entstanden (UA S.16), der Feststellung widerspricht, ein Stich habe oberflächlich die Haut verletzt (UA S.8); doch ist dieser Widerspruch für die Verurteilung
‘wegen Totschlages unerheblich.
2. Die Begründung, mit der das Schwurgericht nach den getroffenen Feststellungen Notwehr und vermeintliche Notwehr ausgeschlossen hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
3, Auch die Strafzumessungsgründe (UA S.25) halten | rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht übersehen, vielmehr darauf hingewiesen, daß sich der Angeklagte aus "falschverstandener Freundschaft und Sorge vor einem befürchteten Angriff gegen den Freund zur Tat mit dem ihm erst kurz vorher aufgedrängten Messer hat hinreißen lassen". Es hat auch dem Angeklagten sein "südländisches Temperament" und seine bisher einwandfreie Lebensführung zugute gehalten.
- 7-
Wenn das Schwurgericht bei Abwägung dieser Gesichtspunkte
mit den belastenden Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist,
es liege kein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vor, so hat es den Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten.
Sarstedt Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte