§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
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Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2016 – 4 StR 253/16Strafverfahren: Anforderungen an die Zustellung eines Strafurteils an die StaatsanwaltschaftZitiert von 1
- BGH, 08.05.2013 – 4 StR 336/12Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Anfertigung von Urteilsgründen innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist nach Zuleitung des Hauptverhandlungsprotokolls an die StaatsanwaltschaftZitiert von 6
- BGH, 08.03.2023 – StB 6/23, StB 7/23, StB 6/23 + StB 7/23Zustellung an Staatsanwaltschaft durch Übersendung von Akten nebst Übersendungsverfügung
- OLG Karlsruhe, 19.06.2006 – 2 Ss 42/06
- OLG Brandenburg, 21.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 385/22
- OLG Brandenburg, 14.06.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 237/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 1 ORs 4/26
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 1 ORs 38/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.