Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 79
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.10.2024 – 2 WNB 2/24Disziplinarbuße wegen Impfverweigerung bei strafgerichtlichem FreispruchZitiert von 4
- BVerwG, 05.09.2013 – 2 WD 24/12Außerdienstliches Dienstvergehen; zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung; Sanktionierungspraxis der Wehrdienstgerichte; negative BeispielwirkungZitiert von 5
- BVerwG, 13.07.2022 – 2 WDB 5/22Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des VerfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 17.06.2021 – 2 WD 21/20Außerdienstlich verursachte fahrlässige Tötung eines Menschen im StraßenverkehrZitiert von 8
- BVerwG, 24.10.2019 – 2 WD 25/18Griff in die Kameradenkasse; Dienstgradherabsetzung; Kürzung des RuhegehaltsZitiert von 19
- BVerwG, 14.05.2019 – 2 WD 24/18Außerdienstliche fahrlässige Körperverletzung; Einstellung des VerfahrensZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
79 Entscheidungen zu § 16 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/16#abs-1 (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/16#abs-2 (2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/16#abs-3 (3) Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.