Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 62 Beförderungsverbot
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.07.2014 – 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11Mangels hinreichender Begründung unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Möglichkeit der Dienstgradherabsetzung gem §§ 58, 62 WDO (juris: WDO 2002) - Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des Gleichheitssatzes (Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 13
- BVerwG, 24.04.2014 – 2 WD 39/12Außerdienstliche Körperverletzung; Degradierung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers; selbst verschuldete Alkoholisierung; erheblich eingeschränkte SchuldfähigkeitZitiert von 5
- BVerwG, 12.01.2017 – 2 WD 12/16Besitz großer Menge an Betäubungsmitteln; DienstgradherabsetzungZitiert von 11
- BVerwG, 27.09.2012 – 2 WD 22/11Zugriff auf Gelder einer Kameradengemeinschaft; Ausgangspunkt der ZumessungserwägungenZitiert von 12
- BVerwG, 21.06.2011 – 2 WD 10/10Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel; MaßnahmebemessungZitiert von 17
- BVerwG, 18.06.2015 – 2 WD 11/14Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unterlassen der MeldungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 WD 16/24Mehrstufige Degradierung eines Ruhestandssoldaten wegen KindesmissbrauchsZitiert von 4
- BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23Kritik an COVID-19 Maßnahmen; vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von BezügenZitiert von 4
64 Entscheidungen zu § 62 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/62#abs-1 (1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/62#abs-2 (2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.