Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 62 Beförderungsverbot

Stand: 13.04.2025

Bund64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/62#abs-1 (1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/62#abs-2 (2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.

§ 61 § 63