§ 317 Berufungsbegründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 27.02.2009 – 1 Ws 26/09
- OLG Karlsruhe, 09.03.2005 – 3 Ws 70/05
- OLG Stuttgart, 26.10.2010 – 2 Ss 618/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 12.02.2008 – 3 Ws 41/08Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 22.02.2021 – 2 Ws 246/20
- OLG Celle, 23.11.2020 – 3 Ss 48/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.06.2025 – 2 WD 18.25Unzulässige Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- OLG Braunschweig, 19.01.2023 – 1 Ws 309/22
- BGH, 15.10.2020 – 1 StR 336/20Revision in Strafsachen: Amtswegige Prüfung des Übereinstimmens von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter UrteilsformelZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.