Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 111 Zahlung des Unterhaltsbeitrags
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-1 (1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 65 Absatz 2 oder § 67 Absatz 2 beginnt, soweit in dem Urteil nicht etwas anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-2 (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 67 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Verurteilte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-3 (3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die oder der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Nach Rechtskraft des Urteils kann dies das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-4 (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die oder der Verurteilte ist verpflichtet, der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen anzuzeigen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/111#abs-6 (6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Verurteilte wieder zur Soldatin oder zum Soldaten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 111 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3.12Zitiert von 3
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Unverbindlichkeit eines militärischen Befehls; Vermeidbarkeit eines Irrtums
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 1 WRB 3/12, 1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Einschätzungsspielraum des Bundesministers der Verteidigung; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Förderung von FrauenZitiert von 9
- BVerwG, 17.12.2013 – 1 WRB 2.12Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.02.2021 – 2 WDB 15/20Erfolgreicher Wiedereinsetzungsantrag bei versäumter BerufungsbegründungZitiert von 2
- BVerwG, 27.11.2020 – 2 WDB 8/20Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung und fehlendem Wiedereinsetzungsgrund
- BVerwG, 07.05.2019 – 2 WDB 4.18Erfolglose Beschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumnis im Wehrdisziplinarverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
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