Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 316 Hemmung der Rechtskraft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/316#abs-1 (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/316#abs-2 (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.

§ 315 § 317