§ 316 Hemmung der Rechtskraft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/316#abs-1 (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/316#abs-2 (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 316 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.04.1985 – 2 StR 317/84Zitiert von 2
- BVerwG, 09.06.2017 – 2 WDB 4/16 · Teilrechtskraftbescheinigung
- BGH, 27.04.2017 – 4 StR 547/16Beantwortung einer Divergenzvorlage: Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne FahrerlaubnisZitiert von 68
- BGH, 19.09.2001 – 3 StR 336/01Zitiert von 3
- BGH, 06.12.1973 – 4 StR 604/73
- BGH, 09.07.1954 – 5 StR 116/54Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 19.03.2025 – 1 Ws 33/25
- KG, 04.01.2024 – 3 ORs 87/23, 3 ORs 87/23 - 161 Ss 194/23
- BayObLG, 03.07.2023 – 206 StRR 159/23Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.