Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 06.12.1973 – 4 StR 604/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
22,2
4 StR 604/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
den Arbeiter Hans-Josef EB ED ..: zu VD, geboren cr GE 1956 ir Tamm,
zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
N)
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1973 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Novenber 1972 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch das am 9. November 1972 verkündete Urteil wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat die Strafkammer durch Beschluß vom 12. März 1973 gemäß § 316 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht innerhalb der in { 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Monatsfrist begründet worden ist. Dieser Beschluß ist dem Verteidiger am O0. März 1973 zugestellt worden (Bl. 186 a d.A.). Nachricht hiervon ist am 28. März 1973 auch an den Angeklagten abgegangen (Bl. 187 d.A.). Die Freiheitsstrafe aus dem Urteil wird den Angaben des Angeklagten zufolge seit dem 5. Juni 1973 vollstreckt.
Das erst am 17. September/20. Oktober 1973 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es verspätet eingereicht (§ 45 Abs. 1 StPO) und weil auch die versäumte Handlung, die Begründung der Revision, nicht nachgeholt (8 45 Abs. 2 StPO) worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß innerhalb von einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. Hier ist sich der Angeklagte, falls ihn die am 28. März 1973 abgegangene gerichtliche Nachricht von der Vomsanrfone esjnes Recht mittels nicht erreicht haben
falls spät stens bei seiner Verhaftung zum
Strafantritt am 5. Juni 1973 darüber klar geworden, daß sein Verteidiger nicht die verabredeten ausreichenden Schritte zur Durchführung des Rechtsmittels unternommen haben konnte. Er hätte sich deshalb nunmehr unverzüglich - selbst um seine Angelegenheit bei Gericht kümmern müssen. Damit durfte er nicht noch Monate zuwarten. Daß er etwa auch an der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden wäre, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Meyer Vayr Hürxthal Buddenberg Salger