Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 10.09.2026 – 5 StR 220/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100926B5STR220.26.0

StrafrechtVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. Januar 2026 im Schuldspruch zum Fall II.3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis und mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis (Fall II.3 der Urteilsgründe) sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_2

1. Nach den Feststellungen zu Fall II.3 der Urteilsgründe handelte der Angeklagte gemeinsam mit dem Nichtrevidenten gewerbsmäßig mit Methamphetamin und Cannabis. Hierzu brachten sie am 27. November 2024 gegen 0.30 Uhr mit dem Pkw aus Polen kommend etwa 6,9 Gramm Methamphetamin (Wirkstoffmenge 5,36 Gramm Methamphetamin-Base) sowie etwa 52,5 Gramm Cannabis (Wirkstoffmenge 8,08 Gramm Tetrahydrocannabinol) ins Bundesgebiet. Der Angeklagte führte dabei griffbereit ein Wurfmesser und ein Jagdmesser bei sich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_3

2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe. Die tateinheitliche Verurteilung auch wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und von Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) entfällt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_4

a) Die Voraussetzungen für eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln lagen schon nach dem Gesetzes-wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht vor. Denn nach dieser Norm macht sich nur derjenige wegen bewaffneter Einfuhr strafbar, wer die Betäubungsmittel einführt, „ohne Handel zu treiben“. Hier diente die bewaffnete Einfuhr jedoch dem bewaffneten Handeltreiben; insoweit bleibt der Schuldspruch bestehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_5

b) Die bewaffnete Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 iVm Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die wie hier dem gewinnbringenden Umsatz dient, ist als unselbständiger Teilakt eines grenzüberschreitenden Cannabisgeschäfts vom Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 iVm Abs. 1 Nr. 4 KCanG umfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2025 - 5 StR 482/25; vom 17. Dezember 2024 - 1 StR 62/24 Rn. 7, 11, StV 2025, 550; vom 24. März 2020 - 4 StR 523/19 Rn. 4 zu § 30a BtMG). Das Konsumcannabisgesetz sieht für die bewaffnete Einfuhr einer nicht geringen Menge im Verhältnis zum bewaffneten Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge keinen höheren Strafrahmen vor. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit, die bewaffnete Einfuhr von Cannabis im Schuldspruch besonders zum Ausdruck zu bringen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_6

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-10/5-str-220-26#rd_7

4. Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch auf der unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Angesichts des vom Landgericht berücksichtigten Tatbildes und der dem Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG entnommenen Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer gegen den einschlägig vorbestraften Angeklagten eine geringere Strafe verhängt hätte.

Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen