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BGH Urteil vom 02.06.1967 – 4 StR 55/67

4. Strafsenat

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4 059 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 55/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Geschäftsführer Heinz K ie geboren an ED 3:2 in D ;

2, den Kaufmann Bernhard Heinrich Ti aus CO: zevoren am 1937 ın REED:

3, den Hausmeister gar! 3 chern un aus DD, geboren am EB :925 in Kreis Suuiiiininp >

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafssenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rech isanwalt EB ::: ED

als Verteidiger des Angeklagten FD:

Justizangestellter(g9

für Recht erkannt:

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juni 1966 werden

verworien.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gefängnisstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Mit ihren Revisionen zÜügen die Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts. Die Anseklasten KB un: TB machen auch die Ver-

letzung des Verfahrensrechts geltend. Die Rechtsmit-

tel sind unbegründet.

I. Verfahrensbeschverden;

Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung förnlichen Rechts behaupten, sind die Verfahrensbeschvwerden unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt sind i§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO}.

II. Sachbeschwerden:

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Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatein-: heit nit Freiheitsberaubung läßt keine sie beschweren- ‚den Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen der Strafkammer sind widerspruchsfrei und enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die gezogenen Schlußfolgerungen sind jeweils möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das verkennt die Revision des Angeklagten BD, deren Ausführungen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Bevreiswürdigung erschöpfen.

Für die Annahme der Mittäterschaft reicht es aus, wenn sich die Beteiligten erst im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung zu einem gemeinsamen Vorgehen verbunden haben, was auch ohne besondere Verabredung geschehen sein kann {vgl. Schönke Schröder 13. Aufl., Rän. 4 u. 15 zu § 47 StGB). Es muß nur ein jeder den '"Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend :die

Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen. Davon war aber hier die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, überzeugt. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Beteiligten sich bereits zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte TE äußerte: "Gleich gibt's Terror" (UA 7) zu gemeinsamen Vorgehen gegen die Gäste TOD un: PB entschlossen hatten oder dies erst taten, als mit den Handgreiflichkeiten begonnen wurde.

Die Ausführungen der Strafkammer, daß sie dem Angeklagten TEE auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Einärucks zutraut, er könne sich die nicht erheblichen Verletzungen selbst beigebracht oder bei einer anderen Auseinandersetzung erlitten haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Damit spricht sie im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung diesen Verletzungen des Angeklagten jegliche Eignung ab, in irgend einer Weise für den Hergang der hier zur Aburteilung stehenden Vorgänge Beweis erbringen zu können. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ihre Überzeugungsbildung insoweit noch näher zu begründen.

Auch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß die Gäste Te und Fe Genen nach der auf 4.00 Uhr festgelegten Polizeistunde noch Einlaß gewährt worden var, wußten, daß die Bingangstüre zur Eugene-Bar hinter ihnen wieder verschlossen worden ist. Dieses Einverständnis mit dem ihnen so versperrten Ausgang kam aber spätestens zu dem Zeitpunkt in Wegfall, als beide er-

kennbar die Bar verlassen woliten, um nach Hause zu gehen :UA 28). Dies war den Angeklagten auch bewußt, wie die Strafkammer mehrmals ausdrücklich hervorhebt. Tom, dem es nach Beginn der tätlichen Auseinandersetzungen gelungen war, bis zu der abgeschlossenen Ausgangstür zu entkommen und der Hilfe holen wollte

"UA 9}, wurde nur deshalb von ihnen nicht verfolgt, weil "sich alle voll bewußt waren, daß die Außentür mit Eintritt der Polizeistunde verschlossen worden war, der Zeuge also gar nicht ins Treie gelangen konnte, vielmehr mit FEW hilflos ihrer bewaffneten Übermacht ausgeliefert war" (UA 10). "Daß der Zeuge Pi» zunächst über die Treppe nach unten entkam, war zwar wahrscheinlich nicht vorgesehen, schadete aber auch nicht, da sich alle Beteiligten vell bewußt waren und gerade in Ausnutzung . der Tatsache handelten, daß keiner der Zeugen ihnen wegen des Abgescnlossenseins der Ausgangstür entkommen konnte" {UA 265. "Beide Zeugen hatten ihre Absicht zu erkennen gegeben, die Eugene-Bar zu verlassen und nach Hause zu gehen. Obwohl sich

. al2.e Angeklagten dessen bewußt waren, traf zunächst keiner von ihnen Anstalten, den Zeugen die Verwirklichung ihres Willens zu ermöglichen. In Verfolg ihres Planes, die Zeugen zu verprügeln, ließen die Angeklagten vielmehr bewußt die ..Aüßentür verschlossen, um jenen so jede Flucht unmöglich zu machen und das: Eingreifen Dritter zu verhindern." {UA 28}.

Mit ihrem Vorbringen gegen. diese Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung der Strafkammer setzen die Beschverdeführer in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters. Die Strafkammer hat sowohl die äußeren als auch inneren

Voraussetzungen der Verwirklichung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung !§ 239 StPO} in rechtiich

nicht zu beanstandender Weise Testgestellt. Daß die gegen verschiedene Personen begangenen Freiheitsberaubungen ebenso wie die gefährlichen Körperverletzungen trotz des höchstpersönlichen Charakters der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit zu einer Tat hier zusammengefaßt worden sind, beschwert die Angeklagten nicht.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Sanders Börtzler Mayr Sanders Hürxthal