Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 18.01.1963 – 4 StR 385/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Autliche Sammlung: ja stp0 § 2tı Bei der Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage nach § 211 StPO ist das Gericht auch an eine als falsch erkannte Rechtsaulfassung (z.B. von der strafrechtlich erheblichen Ursöchlichkeit verkehrswidrigen Verhaltens für den Eintritt eines Verkehrsunfalls) gebunden, die der frühere Richter der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegt hatte.
Nachschlagewerk: ja 7 7 6 A 0 1 je!
Autliche Sammlung: ja
stp0 § 2tı
Bei der Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage nach § 211 StPO ist das Gericht auch an eine als falsch erkannte Rechtsaulfassung (z.B. von der strafrechtlich erheblichen Ursöchlichkeit verkehrswidrigen Verhaltens für den Eintritt eines Verkehrsunfalls) gebunden, die der frühere Richter der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegt hatte.
BGH, Urt. v. 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62 - LG Heilbronn
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en Öberlokomotivführer Anton H EEE zus CB: “reis geboren an EB 1903 in ı CD
wegen Yahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Frofessor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat WW in der Verhandlung,
Überstaatsanwalt Dr. Dr. EREED bei der Verkündung als Vertreter der undesenwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,
Tür Recht erkannt:
Die nevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn von 10. Juli 1962 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen acer Landeskasse zur Last, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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N. 33 P 3
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ion 38. Wärz 1959 führte der ängeklagte einen Triebwagen nit 2 Anhüngern der Württeubergischen Eisenbahngeseilschaft auf der wenig befüchrenen Nebenbahnstrecke Ührnberg-Jagstfeld; Nachden er um '!2,42 Uhr von der Station Kochersteinsfelä
en war, stieß der Zug auf dem an Westrande von Kochersteinsfelda gelegenen schienenglceichen, unbeschrankten und
t einer Blinklichtanlage ausgestatteten, 5,2 mn breiter Babnübergong mit cinem Hopedfahrer zusammen, der dabei tödlich verletzt wurde. Dieser hatte sich mit einer Geschwindigkeit von 50 oder 4o km/std auf der die Bahnlinie kreuzenden Landstraße von rechts genähert und war, ohne äjis vor dem Überweg stehenden Warnzeichen (Bild 6 Anl. zur StVO), Geschwindigkeite beschränkungsschiläer (20 km) und Warnkreuze ı kencenten und ohne den von links kommenden Zug zu be-
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rken, mit voller Wucht auf den Triebwagen aufgefahren. Der
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Zusammenstoß creignete sich 3,4o m von dem — für den Mopedfahrer -— linken Rande des Übergangs und 2 m hinter der voranren Pufferkante des Triebwagens, Auch der Angeklagte war, wic die Anklage ihm vorwirft, viel zu schnell gefahren. Zwar hatte er die vorgeschriebenen Läute- und Hornsignale rechtzeitig gegeben, aber seine Geschwindigkeit nicht, wie es
“ie lo5 m vor der Kreuzung aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (K 5. des vereinfachten Signalbuchs) vorschrieb, soweit herabgesetzt, daß sie auf dem Überweg selbst nur noch 10 kn/std betrug, Das Fahrtschreiberschaublatt des Triebwagenge zeigte eine Geschwindigkeit von 25 km/stä auf der KLOUZUNg an.
Die Staatsanwoltschaft Heilbronn erhob gegen den Triebwosgenführer bei dem Amtsgericht Heilbronn Anklage wegen fahrlicsiger Wötung, nochdem der Bundeshbahnoberrat Diplom-Ingenieur
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ein Gutachten über die Brensviege äes Triebwagenzuges Ta) un > km/sta (18,2 m) erstattet hatte. | (7 m) und 25 km/stda (18,2 m) erstattet hatte uch Einholung cineu wdaiteren Gutachtens desselben Jachver-
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ständigen, der zu ü en Zuges bei Berücksichtigung der langsamen Reaktion des
em Ergebnis kam, daß die Geschwinäigkeit
seschvindigkeitsmessers im Zeitpunkt des Zusammenstoßes möglicherwoeise nur 18,5 km in der Stunde betragen habe, lehnte au Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Be-
sründung ab, dsr ängeklagte habe in dem Augenblick, als_er s_ verkehrevigrise Verbelien des Mopedfahrers habe erkennen '
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können, den Zug auch bei der vorgeschriebenen Geschwindigkeit |
von To kn/stä nicht mehr rechtzeitig anhalten können.
Die gegen ücn Ablehnungsbeschluß erhobene sofortige Beschverde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht Heil-
bronn im Ergebnis aus den gleichen Erwägungen verworfen.
Nurmehr holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Oboringenieurse Dipl.Ing. EM (von Tüv in Stuttgart) "über den Verkehrsunfall" cin. Dieser Sachverständige stellte als geringstmögliche Fahrgeschwindigkeit des Triebwagens zur Zeit des Unfalls 24 km/std Test. Zusätzlich äußerte er sich über "die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit" des Unfalls, Inden er die von der Polizei ermittelten S;chtverhältnisse vor dem Eshnübergeng (HA 13), die Fahrgeschwindigkeit des Triobwagens von 24 km/std sowie des Mopeds von 4o km/stdä zugrundelegte, rechnete er aus, daß die "kritische Verkehrssituation" im Sinne des ablchnenden Beschlusses spätestens in dem Zeitpunkt
eingetreten sei, als der Mopedfahrer noch 17, 5 m von dem Bahnübergang entfernt gewesen sei, weil der Angeschuldigte
mit Sicherheit habe erkennen können, daß der Wo-
seäfschrer richt mehr vor ihm anhalten werde. Wenn er aber den Zug schon vor dicsem Zeitpunkt rechtzeitig abgebremst gehabt
‚ vn die vorgeschriebene Geschwindigkeit auf dem Bahn-
übergehvog zu erreichen, wäre der Zusammenstoß nach der Meinung des Qutachtere verwieden worden, weil der Mopedfahrer in die-
sen Falle das Gieis schon vor dem Zuge überauert gehabt nätte Dureufhin erkob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Heilbrona Pens ERFeBBe wegen fahrlässiger Tötung gegen
den ürieiwägenführer und nahn auf dieses Gutachten "als neuas Be esoionittol" im Sinne des § 211 StPO Bezug.
Die Strafkanmer veranlaßte die beiden Sachverständigen I und EB icicerholt, zu den beiderseitig erstatteten Gutachten ? Syollung zu nenmen. Beide Gutachter stinnten schlicZlich üarin überein, deß die Fahrgeschwindigkeit des Zuges beim Zusammenstoß 24 km/stä betragen habe. Sie rechneten “aß der Unfali vermieden worden wäre, wenn der Angeschuläigte den Triebwagen rechtzeitig schon vor den Erkennen einer Unfallgefahr, wenigstens mit der Schnellbremse, soweit abgebremst nätte, aaß er spätestens beim Erreichen
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405 Überwegs die für diesen Punkt vorgeschriebene Geschwindigkeit von 10 km/sta eingehalten hätte; denn dann wäre der jopedfahrer während des hierdurch erzielten Zeitgewinns von achreren Sekunden schon einige Heter über den Bahnübergang hinausgefehren und in Sicherheit gewesen, Für dieses Ergebnis blieb es bedeutungslos, ob der Zug vor Eintritt der kritischen Verkehrslage aus einer Geschwindigkeit von 24 km/sta oder 18,5 km/std abgebremst wurde.
Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens nunszehr sbermals_ab. Zwar sch es jetzt in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ein für den Unfall urgächliches Verschulden des Angeklagten darin, daß cr den Zug nicht schen noch der Vorüberlahrt an der Geschwindigkeitsbeafel roohtzeitig, entveder mittels der Betriebs- ‚dor - etwas später - mit Hille der Schnellbrexse sconeit üabgebrenst hatte, daß er am Anfang des Bahnüberzanges
io vorgeschriebene Tehrgeschwindigkeit von 10 Km/std er-
zeichte. Lie Straefxammer ging nierbei also schon von einer 5
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ng über dic "kritische Verkehrssituation"
nen Imffnan anderen Auflas
aus, ala sie Tür den allgemeinen Straßenverkehr vertreten i
is, wie der Beschluß hervorhebt, Oo
äem Abbronsen mit ciner Geschwindigkeit von 24 km/std oder
nur mit 18,5 km/std gefahren war. Deshalb erachtets die
Sirufxammer das Gutachten des Sachverständigen Eckle nicht
ir ein erhebliches Beweismittel im Sinne des § 21? S+PO,
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Auf die soTlortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob Gas Oberlandceegericht Stuttgart den Ablehnungsbeschluß auf Incte das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer & chts Heilbronn, weil das Gutachten des Diplom - Ingenieurs EP "über äie von dem Triebwagen gefahrene Geschvindigkeit" von 24 km/stä, anstatt der bisher angenormenes von 18,5 km/std, ein erhebliches neucs Beweismittel im Sinne von 3 211 StPO sci. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, Tür die Berechnung des Eintritts der kritischen |
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& ı in dem Zeitpunkt, als der Angeschuldigte lgefahr erkennen konnte, bedeute es einen Unter-
b der Triebwagen nit 18,5 km/std oder mit 24 km/stä Selahren sei, weil der Mopedfahrer sich im letzten Fall so
die Unfal [6]
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weit genähert haben könnte, daß der Angeschuldigte möglicher-
weise nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dieser werde noch rechtzeitig vor dem Gleis anhalten,
fochtene Urteil hat die Strafkammer nach rung des Sachverständigen Tu in der das Verfahren eingestellt und die dem Ange-
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klagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2
st PU der Stantekasse auferlegt. Es hält zwar an seiner im rn
leisten Ablehnungsbeschluß vertretenen Ansicht fest, daß die
vorschriftowiöürise Geschwindigkeit des Angeklagten Tür den Unfall snitursächlich gewesen sei, weil der Zusammenstoß mit
icherheit durch eine Verlangsemung der Fahrt, bevor die
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nkrete Gofahrenlage für ihn erkennkar wurde, hätte verzmicden werden können. Da es aber bei dicser Auffassung auf dio Gesch ndtekeHt des Vriebwagens vor dem bintri ng zus Abbremsen des Fahrzeugs nach den Berechnungen dos Landgericht praktisch weder für äje Frage der Ursächlichkeit noch für die der Fahrlässigkeit ankommt, erkennt
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die Strafkamn Gas Sachverständigengutachten Eckls nicht als erhebliches neues Bevieismittel an und verneint infolgedessen dio rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
ger Klage noch § 21? StPO,
bbensa verneint das Landgericht die Erheblichkeit des Gut-
achtens EB von Stanäpunkt_des früheren Richters aus Zurätzlich hebt es jedoch nervor, Gaß es die dem rechtskräfti-
gen Ablchnungsbeschiuß zugrundeliegende rechtliche Betrachtungsweise über die strefrechtlich erhebliche Kausali-
bit eines verkehrswidrigen Verhaltens für die Beurteilung des Verbrauchs der Strafklage nicht für verbindlich halte
Gegen dieses Ejnutellungsurteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt unä Verletzungen des Verfchrensrechts sowic des sachlichen Strefrechts gerügt. eklagte verlangt seine Freisprechung
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben, l. Revision der Staatsanyaltschaft
1, Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen z werden, weil das Revisionsgericht in eigener Verantwortung,
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‚abei an Feststellungen des angelochtenen Urteils zekan‘ ©
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u Sein, über das Verfahrenshindernis des Strafklage-
g sur ea i Rn French z, veriraucho nach 3 211 StEU zu entscheiden hut (Aut 60, BEN Fund Laker ist es an den Eröfinungsbeschluß weder in tsäch Zicher roch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46,
, ö, 91, 92; HER 1935, 1639; Loeve-Rosen-Aufl. § 21t Arm, 7; Kleinknecht-Müller, Kommen Aufl. § 21? Anm. 6 c). Das gilt auch dann, schluß von einem OÖberlandesgericht erlassen
eise über den Geschcehensablauf zu erheben, ist 18t. Denn es hat nur nach dem gesamten Aklenin-
Y ui —— — won ver ursen unem
ob die neuen Tatsachen oder Bevieismittel gellein oder in Zusammenwirken mit den übrigen
gem Kichter des rechtskräftigen Ablehnungsheschlusses schon Dexannt gewesenen - Qatsachen oder Beweismitieln die
Frage nach dem Vorlieger eines hinreichenden Tatverdachts 20% 5t?0) anders zu beurteilen als bisher. Wur venn ein
erlassen wird, müssen im Umfang des § 244 Abs. 2
Str Baveise darüber erhoben werden, ob der gegen den Angeson erkobene Tatvorwurf auch zutrifft (vgl. Loewe-Rosenberg, 2.0.0. § 207 Ann. 9; Kleinknecht-Müller, a.a.0. 8 211
Für die Beurteilung eines ausreichenden Yatverdachts kommt üalcht nur das noch dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschiuß erotattete Gutachten Ep in Betracht; vielmehr sind auch le späteren vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverstindigen IB ü:raufhin zu prüfen, op sie als neue srhebliche Bevieicsmittel gelten können, Denn für die Be-
vrseilung der Vorsussetzungen des § 211 StPO ist der Stand zur Zeit der Urteilsfüllung maßgebend. Ein bei der Erö ffnung des netten lcuptverfuührens in dieser Hinsicht vorliegender
genstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung
um wir Armee u. Ama man ang ann vum Damme
: & lür gen Tatverdocht erhebliche neuc Tatsachen oder Beweisel vorgebru.cht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst
auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhanälung herausstellt (RG in HRK 1935, 1639; R6St 57, 158, 159 a.E.; 60, 39).
2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, festzustellen, ob der frühere Richter selbst seine in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß verbrauch der Strafklage auf der neuen Beweisgrundlage noch aufrecht crhalten oder geändert und dann - unzulässigerweise - eine abweichende Rechtsansicht zugrundegelegt hätte, Entscheidend ist vielmehr, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel objektiv geeignet sind, dem jetzt mit dieser Frage befaßten Gericht eine für Gdie Beurteilung des Schuldvorwurfs erhebliche andere tatsächliche Auffassung von dem Sachverhalt zu vermitteln, der dem früheren Richter bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbreitet war (RG in JW 1938, 1164 Nr. 13). An die von dem früheren Richter bei der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegte Rechtsauffassung ist das jetzt entschcicende Gericht im Verfahren des § 211 StPO dagegen ebenso gebunden, wie es der frühere Richter selbst wäre, wenn er erneut über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden hätte,
wie schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in
RGSt 46, 67, 69 ausgesprochen worden ist, soll die Vorschrift des § 211 StPO den Angeschuldigten vor einer erneuten xlageerhebung wegen derselben Tat schützen, gleichviel unter welchen veränderter rechtlichen Gesichtspunkten diese etwa gestellt wird, insbesondere auch dann, wenn in der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge, die der ursprünglichen Klage zugrundelagen, gegen früher lediglich ein ‘Wechsel in der Rechtsanschauung eingetreten ist. Der Schutz versagt nur dann, wenn die erneute Klageerhebung in dem Hervortireten
neuer Tatsachen oder Beweismittel ihren grund und ihre kechtfertigung findet. In allen übrigen Fällen ist die Strat.i kloge verbraucht, wie bei einen freisprechenden Urteil (vel. BGHSt 7, 64, 66; ÖlG Köln in Hd 1952, 315; MDR 1955, 33). ileraus “otst, gaB die tatsächliche und rechtliche
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schlus ses von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung cer Srheblichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ist. Insoweit besteht im Ajnblick auf den Zweck des Gesetzes |
zwischen der Zulässigkeit der "Wiederaufnahme" des Verfahrens! nach § 211 StPO und der köglichkeit der Wioderaufnahne eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, kein grundsätzlicher Unterschied, wenn auch die Verfahrensvorschriften der 83 359 If StPO im übrigen hier grundsätzlich.
eine Anwendung finden (Loewe-Rosenberg 2.2.0. § 211 Anm. 5; | Kleinknocht-Küller a.a.0. § 211 Anm. 4, 7; ebenso Eb. Schmidt. Lehrkommentur § 211 Erl. 8):
Für das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 5 StPO ist es anerkannt, daß die Prüfung der Erheblichkeit vom Stznäpunkt des erkennenden Gerichts, d.h. desjenigen Richters, der den Angeklagten rechtskräftig verurteilt hatte, vorzunehnen ist, so daß andere Bewertungen und Rechtsauffassungen als die des ersten Richters nicht ausreichen (Loewe-Rocenverg § 359 Anm. 19 a, 21; Kleinknecht-Müller § 359 Anm. 78; Eb, Schmidt § 359 Erl. 27, Peters Strafprozeß S. 538). Auch für die fiederaufnahne der Klage nach § 211 StPO ist die ausschlaggebende Bedeutung der Gründe eines früheren die Er-Öffnung des Hauptverfahrens ablehnenden rechtskräftigen Be-
klusses unbestritten. So wird nicht nur die bloße Hörlichkeit, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als be-Geutungslos angeschen (RG in GA 1940, 440), sondern sogar eine in tatsüchlicker oder rechtlicher Hinsicht eindeutig Uunzu-
sreffende Entscheidung für verbindlich erachtet, sofern sich
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nicht zuf_ Grund_ neuer Tatsachen ergibt, daß sie unrichtig war und ist (BGHSt 7, 64, 66). Der gleichen «“einung sind ersichtlich auch Kleinknecht-NMüller, die zur Frage der Erketlichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel auf die Ausführungen in der Ann. 7 £f zu § 359 StPO ohne Einschränkung vorweisen (Kleinknecht-Müller § 211 Ann, 4 b). Eine weitergehende Auslegung ließe sich mit dem Schutzzweck des
S 211 StPO nicht vereinbaren. Während nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO ausdrücklich nur zu Gunsten des Verurteilten zugelassen ist, kann die Öffentliche Klage nach § 211 StPO nur zu Ungunsten des Angeklagten vlederaufgenonmen werden. Die in diesem Fall vorgeschriebene esc
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hränkung der Klageerneuerung muß daher als einzige Schutz-
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maßnahme des Gesetzgebers für den Angeschuldigten streng ausgelegt werden. Dieser Schutzzweck kann nicht dadurch ungangen werden, daß das Gericht im Verfahren des § 211 StPO von ciner anderen rechtlichen Auffassung bei der Prüfung
Ger Erheblichkeit ausgeht als der Richter des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses.
3. Wie sich aus dem rechtskräftigen Anplehnungsbeschluß der Strafkammer vom 2. März 1960 i.V. mit den in ihm Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn ergibt, vertrat die Strafkammer damals, entsprechend der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Stuttgart (NJi 1959, 351 Nr. 17), die Rechtsauf-Izssung, die strifrechtlich erhebliche Ursächlichkeit eines verkehrswiärigen Verhaltens für einen Unfall beginne auch in vorliegenden Fall erst mit dem Eintritt der "kritischen Verkehrslage", die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg führe, also hier ungeachtet der vor diesem Zeitpunkt iiegenden Geschwindigkeit des Zuges, erst in dem Augenblick, in dem der angeklagte Führer des Triebwagens bei Anwendung pflichtgenäßer Sorgfalt die Gefahrensituation hätte erkennen können. Bin solches für den Unfuli ursächliches Verschulden hatte
räftigen Ablehnungsbeschluä,
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le das Amtsgericht, deshalb verneint, weil der An-
agte, selbst wenn er auf dem Bahnübergang nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/std gefahren väre - anstatt mit 18,5 kn/std - den Zug nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten Können, als er frünestens erkennen
i konnte, daß der Mopedfäahrer verkehrswidrig vor ihn da
Gleis üÜbergueren wolle,
Gegenüber dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses konnt als neue Tatsache von dem damaligen Rechtsstandpunkt ser Strafkammer aus nur die in den später erstatteten Gutachten der Sachverständigen EB nd WB zu: Grund der bericntigten Auswertung des Fahrtschreiberschaublatts errechnete Geschwindigkeit des Zuges von 24 km/std in Betracht. Dje übrigen, in Ergebnis ebenfalls übereinstimmen-Sen, Ausfünrungen der beiden Sachverständigen enthalten nur Berechnungen darüber, ob der Unfall durch vorschriftsmillges Längsamfahren nach Erreichen der Geschwindigkeits-
beschräniungstafel (105 na vor dem Bahnübergang) hätte vernicecen werden können. Diese Ausführungen der Gutachter, ücnen die Sträafkammer im angefochvenen Urteil gefolgt ist, lassen ulso den von der Strafkammer in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß vertretenen Rechtsstandpunkt über die auch in vorliegenden Fall geltende strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens, die {für Straßenverkehrsunfälle entwickelt worden ist, außer Acht. Sic können schon deshalb gegenüber den Gründen des ersten Ablehnungsbeschlusses nicht als erheblich im Sinne
na
des § 211 StPO ungesehen werden.
Die von den Sachverständigen Te una Tu in ihren späteren Gutachten auf Grund ihres besonderen Fachwissens ermittelte höhere Geschwindigkeit des Zuges von
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std im Augenblick des Unfalls war von Standpunkt des n Richters aus unerheblich, weil die tatsächlich ge-
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»sschvindigkeit des Zuges für seine Zrwägungen aus-
ch dcr Gründe des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses lc gespielt hat. Es kam ihn nur auf die Länge des Anhultevegs bei Einhalten der vorgeschri@benen Geschwindigkeit von 10 km/std und die für dıesen Weg benötigte Zeit an; denn aus dieser ist sodann die Entfernung des Mopedfährers vorn Bahnübergang bei Beginn des Anhaltewegs errechnet und hieraus zu Gunsten des Angeklagten gefolgert worden, daß er die rechtrwidrige Absicht des Mopedfahrers nicht rechtzeitig
- D
habe erkennen können (HA 55, 56 i:V.m. 46, UA 8, 3%).
Ob diese Art, den Zintritt der"kritischen Verkehrslage" in den vom früheren Richter verstandenen Sinn ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Zuggeschwinäigkeit zu berechnen, Genkgesetzlich richtig war, braucht hier nicht rörtert zu werden, Jeächlalls hat schon die erkennende Straikamner, vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus, - ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Ischebeck - auch zutrsffend ausgerechnet, daß der Angeklagte die von dem Mopedfahrer ausgehende Gefahr erst erkennen konnte, als dieser bei seiner zugunsten des Angeklagten zugrundezulegenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km/std nur noch 29,7 m vor der Kreuzung war und ohne zu brensen weiterfuhr, viährend er von diesem Zeitpunkt ab den Zug - selbst mit Hilfe der Schnellbremse - weder aus einer Geschwindigkeit von 18,5 km/std noch aus 24 km/stä vor der Unfallstelle hätte zum Stehen bringen können. Zbensowenig läßt sich nach den einlceuchtenden Darlegungen der Strafkamner heute, fast 4 Jahre nach dem Unglück, noch der Nachweis erbringen, daß
r Angeklagte bei Eintritt der "kritischen Verkehrslage" in den hier - wie bereits dargelegt - zugrundezulegenden Sinne die Geschwindigkeit des Tricbwagenzuges mit der Schrollbremse wenigstens soweit hätte herabsetzen können,
an der Nopreäfahrer noch vor ihm unverletzt den Jberveg ur: . u. fır. N Sa . EHE. BET GRE „It u nätto passieren können (U 21 f). Ziose Söglichkeit ver-
zingerte sich naturgenäß mit der Höhe der Geschwindigkeit.
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PPRuR . fi _. u. ur FW ER EHE _ y. y. Fama Div nunmehr ermittelte höhere Geschwindigkeit von 24 km/etä könnte ulcso das Ergebnis keinesiells zu Ungunsten des Angexlegten beeinflussen;
Der Senat ist aus den von der Strafkammer inscweit ausführlich dargelegten Gründen ebenfalls der Auffassung, daß „uf der srundlage_der bindenden Rechtsauffassung des_ frühere
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Richters die von den Sachverständigen nachträglich ermittelte hühere Zuggeschwindigkeit keine neue erhebliche Tat-
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kein neucs erhebliches Beweismittel) bildet.
6) {en &
sotzungen für einc \iiederaufnahme der Klage nach
% 211 5tFO sind mithin nicht erfüllt.
Der Wiederaufnahme des Verfahrens steht mithin das Verfahrenshindernis des Klageverbrauchs entgegen (§ 211 StPO).
Die Rovision der Staatsanwaltschaft gegen das Einstellungsurteil der Strefkamser muß hiernach als unbegründet ver-
worien werden.
Die_Revision_des_ Angeklagten
— nen: qar mer une ame n a ed
un! Hi o
Ein Freispruch des Angeilagten wäre nur gerechtfertigt, wenn sich schon im Rahmen der Prüfung des Klageverbrauchs eindeutig ergeben hätte, daß nicht nur kein ausreichender Tatverdacht bestand, sondern daß ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten ausgeschlossen war (RGSt 70, 193; du 1936, 2239 Ur. 42; BGH 1 StR 675/54 vom 15, April 1955). Das trifft jedoch hier nicht zu, weil sich, wie das Lanäge-
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richt in diesen Zusammenhang rechtsirrtumsfrei_darlest, +
schon _ j>tzt_ nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte bein sintritt der kriticchen Verkehrslage (im Sinne der Rechts-
es rechtshräftigen ÄAblehnungsbeschlusses) seine Fehrgeschwindigkeit durch Abbremsen des Zuges mit der Schnell-Mopedfuhrer das Gleis vor ihm unverletzt hätte passieren können, Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß das
Verfahren weiter durchgeführt wird, als es zur Entscheidung
über dus Verfahrenshindernis notwendig ist. Lie von ihn erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich.
Dice Revision des Angeklagten ist mithin ebenfalls als unbegsründst zu verwerten.
ÄTumme kartin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler