§ 414 Verfahren; Antragsschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/414#abs-1 (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/414#abs-2 (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/414#abs-3 (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 414 StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 09.08.2001 – 1 StR 268/01
- BGH, 06.06.2001 – 2 StR 136/01Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 03.02.2014 – III-2 Ws 614/13
- KG, 21.07.2011 – 1 Ws 22/11, 1 Ws 22/11 - 1 AR 324/11Zitiert von 1
- BGH, 05.05.2021 – 6 StR 152/21Sicherungsverfahren: Verfahrenseröffnung auf Basis einer Anklageschrift ohne entsprechende AntragsschriftZitiert von 1
- BGH, 18.12.2001 – 1 StR 268/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Stade, 28.04.2025 – 100 Ks 152 Js 42537/24 (11/24)
- OLG Schleswig, 28.03.2025 – 1 Ws 38/25Zitiert von 1
- BGH, 18.11.2024 – 5 StR 531/24Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 414 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.