§ 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- KG, 25.02.2022 – 2 Ws 20/22, 2 Ws 20/22 - 161 AR 19/22
- KG, 02.09.2021 – 1 Ws 30 + 34/21, 1 Ws 30/21, 1 Ws 34/21, 1 Ws 30 + 34/21 - 161 AR 157/21, 1 Ws 30/21 - 161 AR 157/21Zitiert von 1
- BayObLG, 23.12.2024 – 201 ObOWi 1138/24
- BGH, 19.03.1974 – 1 StR 573/73
- BGH, 29.01.1974 – 1 StR 576/73Zitiert von 1
- LG Hagen, 21.05.2024 – 49 Qs 18/24
Zuletzt entschieden
- AG Büdingen, 10.09.2024 – 60 OWi 901 Js 24217/24 (58/24)
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- BFH, 29.07.2021 – II B 12/21Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen SteuerstrafverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 206b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.