§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2015 – 1 StR 169/15Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheitsbesorgnis bei Verfahrensbeendigung gegen früheren Mitangeklagten nach VerständigungZitiert von 4
- BGH, 20.10.2010 – 1 StR 400/10Hauptverhandlung in Strafsachen: Notwendige Mitteilung und Protokollierung eines telefonischen Verständigungsversuchs des Strafkammervorsitzenden mit dem Verteidiger; Beruhen des Strafurteils auf fehlender Mitteilung geführter Erörterungen zu einer Strafobergrenze für den Fall eines GeständnissesZitiert von 13
- OLG Stuttgart, 26.03.2014 – 4a Ss 462/13Zitiert von 3
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2400/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 8
- KG, 25.04.2019 – (3) 161 Ss 42/19 (27/19)
- KG, 18.11.2011 – 1 Ws 86/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 3 StR 166/26
- BGH, 15.05.2025 – 1 StR 481/24Strafverfahren: Pflicht zur Mitteilung über einen Verständigungsvorschlag nach ausgesetzter Hauptverhandlung
- OLG Brandenburg, 10.03.2025 – 1 Ws 13/25 (S)
118 Entscheidungen zu § 202a StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.