§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 257b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.10.2018 – 3 RVs 46/18
- BGH, 19.11.2019 – 1 StR 162/19Absoluter Revisionsgrund der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines anwesenheitspflichtigen Verfahrensbeteiligten
- BVerfG, 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11Zur Vereinbarkeit der Verständigung im Strafprozess mit dem GrundgesetzZitiert von 284
- BGH, 06.12.2018 – 1 StR 343/18Mitteilungspflichtige Gespräche nach Wiedereintritt in HauptverhandlungZitiert von 4
- BGH, 07.04.2011 – 3 StR 497/10Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages eines Nebenklägers wegen BedeutungslosigkeitZitiert von 5
- BGH, 07.02.2023 – 1 StR 253/22Verletzung des Rechts auf faires Verfahren bei gescheiterter VerständigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
- BGH, 10.04.2024 – 5 StR 85/24Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes: Inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen HinweisZitiert von 2
- KG, 05.03.2024 – 4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA
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