§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 24.10.2018 – 3 RVs 46/18
- BGH, 19.11.2019 – 1 StR 162/19Absoluter Revisionsgrund der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines anwesenheitspflichtigen Verfahrensbeteiligten
- BVerfG, 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11Zur Vereinbarkeit der Verständigung im Strafprozess mit dem GrundgesetzZitiert von 271
- BGH, 06.12.2018 – 1 StR 343/18Mitteilungspflichtige Gespräche nach Wiedereintritt in HauptverhandlungZitiert von 4
- BGH, 07.04.2011 – 3 StR 497/10Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung des Beweisantrages eines Nebenklägers wegen BedeutungslosigkeitZitiert von 5
- BGH, 07.02.2023 – 1 StR 253/22Verletzung des Rechts auf faires Verfahren bei gescheiterter VerständigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
- BGH, 10.04.2024 – 5 StR 85/24Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes: Inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen HinweisZitiert von 2
- KG, 05.03.2024 – 4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.