§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 15.05.2023 – 7 CE 23.666Zitiert von 7
- LG Bonn, 07.03.2016 – 27 KLs - 430 Js 794/15 - 4/15
- BGH, 16.06.2016 – 1 StR 20/16Betrug: Vermögensschaden beim Erwerb einer angeblich verpachteten Immobilie; Erfordernis der Stoffgleichheit; Urteilsfeststellungen bei Annahme eines ScheingeschäftsZitiert von 21
- OLG Stuttgart, 26.03.2014 – 4a Ss 462/13Zitiert von 3
- BGH, 20.10.2010 – 1 StR 400/10Hauptverhandlung in Strafsachen: Notwendige Mitteilung und Protokollierung eines telefonischen Verständigungsversuchs des Strafkammervorsitzenden mit dem Verteidiger; Beruhen des Strafurteils auf fehlender Mitteilung geführter Erörterungen zu einer Strafobergrenze für den Fall eines GeständnissesZitiert von 13
- VG München, 14.03.2023 – M 10 E 22.6192Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 28.12.2023 – 9 U 103/22
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 7 CE 23.820Zitiert von 3
- BGH, 21.03.2017 – 1 StR 622/16Verständigung im Strafverfahren: Mitteilungspflicht hinsichtlich des Inhalts eines von mehreren VerständigungsgesprächenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.