§ 154b Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
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Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 11.04.2022 – Ws 235/22
- LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2022 – 7 KLs 358 Js 22840/19
- VG München, 17.10.2024 – M 27 K 23.2570
- BGH, 29.10.2009 – 4 StR 97/09Zitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2020 – 2 Ausl A 151/20
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 15.01.2026 – Vf. 51-IV-25 (HS)
- VGH Bayern, 04.08.2025 – 10 CE 25.808Zitiert von 1
- VG Freiburg, 22.05.2025 – 10 K 29/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154b#abs-1 (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154b#abs-2 (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154b#abs-3 (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/154b#abs-4 (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.