§ 168b Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 02.09.2024 – 18 Qs 41/24
- BVerfG, 14.07.2016 – 2 BvR 2474/14Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige verletzt Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - Verletzung der polizeilichen Pflicht zur vollständigen Aktenführung bei verspäteter Übernahme eines öffentlichen Fahndungsaufrufs in die VerfahrensakteZitiert von 41
- BGH, 16.12.2020 – 2 BGs 408/20Haftbefehlsantrag im Ermittlungsverfahren: Vorlage einer unvollständigen Akte an den RichterZitiert von 4
- BGH, 19.06.1997 – 1 StR 168/97Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2015 – 1 S 802/15Einstweiliger Rechtsschutz: Kein Anspruch eines Journalisten auf Verkürzung der Archivsperrfrist zur Einsicht in Ermittlungsakten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 14.05.2007 – IV-5 Ss (Owi) 97/07 – (OWi) 75/07 I
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 – DL 16 S 17/06Zitiert von 2
- LG Offenburg, 31.05.2006 – 1 KLs 16 Js 10008/05 - 1 AK 12/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168b#abs-1 (1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168b#abs-2 (2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach § 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/168b#abs-3 (3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrungen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung sowie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene Belehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte, und für das Einverständnis des Beschuldigten gemäß § 141a Satz 1.