Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.06.1997 – 1 StR 168/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

' 7 Y 19. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

1. Melitta MED , geborene BB aus Fe. geboren am EEE 195: ir > EEE,

2. Sonja ME aus ZU, seboren am m 1961

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rinnen am 19. Juni 1997 einstimmig beschlossen!

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Oktober 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo).

Zur Ablehnung des Antrags zur Beiziehung der Tonbandmitschnitte der polizeilichen Vernehmungen bemerkt der Se-

nat:

Die Tonbänder hätten aufbewahrt werden müssen. Für polizeiliche Protokolle ist § 168 b StPO entsprechend anzuwenden (Wache in KK 3. Aufl. § 163 a Rdn. 35). S 168 b StPO verweist auch auf $S 168 a Abs. 2 StPO, wonach Tonbandmitschnitte als vorläufige Aufzeichnungen aufzubewahren sind und erst gelöscht werden dürfen, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. Entgegen dieser Vorschrift wurden hier die Tonbänder nicht aufbewahrt.

Das war fehlerhaft, doch führt dieser

Schäfer

nicht mehr behebbare Fehler nicht zu

einem Verfahrenshindernis.

Zudem setzt ein Antrag dieser Art, um darauf eine Verfahrensrüge stützen zu können, grundsätzlich das Vorbringen von Tatsachen voraus, die - über die gefertigten Vernehmungsniederschriften hinaus - durch die Tonbandmitschnitte

bewiesen werden sollen. Daran fehlt es.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen. Ulsamer Maul

Brüning Wahl