§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/159#abs-1 (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/159#abs-2 (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 159 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.1953 – 1 StR 731/52
- BGH, 26.11.2015 – III ZB 62/14Rechtswegabgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten: Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag im Rahmen einer Klage eines Bundeslandes auf Erstattung von BestattungskostenZitiert von 12
- LG Potsdam, 20.12.2010 – 7 T 65/10
- BGH, 28.03.2018 – 2 ARs 97/18Zuständigkeitsbestimmung bei TodesermittlungsverfahrenZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2014 – OVG 12 N 12.13
- BGH, 06.03.2014 – III ZR 320/12Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen: Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens bei einer Todesfalluntersuchung durch einen beamteten Professor für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie an einem Zentrum der RechtsmedizinZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2022 – 4 B 1864/21Einstweilige Anordnung: Kein Unterlassungsanspruch gegen die Erstattung einer Strafanzeige wegen unerlaubten Glücksspiels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 99
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 – OVG 12 S 18.18
- VG Oldenburg (Oldenburg), 10.06.2015 – 5 A 1706/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.