§ 154f Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2018 – V ZB 231/17Abschiebungshaftsache: Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft auch bei vorläufig eingestelltem strafrechtlichen ErmittlungsverfahrenZitiert von 1
- LG Hildesheim, 16.06.2025 – 21 Qs 15/25
- VG Würzburg, 02.09.2024 – W 7 S 24.1429
- LG Stade, 04.05.2023 – 302 Qs 2550 Js 53673/22 (15/23)
- BGH, 06.10.2020 – XIII ZB 31/20Abschiebungshaftsache: Erforderlichkeit eines staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens für die Abschiebung bei eingestelltem Ermittlungsverfahren
- LG Paderborn, 20.12.2024 – 5 T 287/24
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.06.2025 – 2 Ws 147/25
- AG Köln, 28.11.2024 – 616 Ls 64/24
- BGH, 07.05.2024 – 2 ARs 431/23Notwendigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung durch BGH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154f StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.