Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 30.06.2022 – M 26a K 21.397Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.2021 – 9 S 3151/19Zitiert von 3
- BVerfG, 24.01.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 · Tierarztvorbehalt – eAZitiert von 2
- BGH, 13.09.2022 – 5 StR 57/22Unerlaubtes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht durch den Verkauf von GcMAFZitiert von 3
- BGH, 26.04.2018 – I ZR 121/17Wettbewerbsverstoß: Schreiben einer niederländischen Versandapotheke an deutsche Ärzte mit dem Angebot der Belieferung mit Applikationsarzneimitteln; Sachverhaltsfeststellungspflicht des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH - ApplikationsarzneimittelZitiert von 17
- BGH, 30.04.2015 – 1 StR 426/13Strafverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeigneten Grundstoff: Extrahierung des Wirkstoffs Pseudoephedrin aus Arzneimitteln
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.06.2015 – 7 K 4834/13Zitiert von 3
- VG Köln, 02.06.2015 – 7 K 4835/13Zitiert von 1
- BGH, 30.04.2015 – 1 StR 99/14Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Pseudoephedrin als Grundstoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AMVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausgenommen, die aus den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die Endkonzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.