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BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 5 StR 207/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 207/52 f 2255 04E

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Oberlehrer i.R. Walter E ÜEw, geboren an _ GO 1892 in EEE, wohnhaft in Dun,

2.) den Eriefmarkenhändler Helmut K ER zeboren am EEE 1912 in DEE; wohnhaft in DO , am WERNER ,

3. ) die Ehefrau: Margarete We PM - -gebgren-an EB --1913- 22 DEN, ‚wohnhaft in TOD , SEE,

wegen Beleidigung pp.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs- in der Sitzung vom 17.April 1952, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Em

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

:Justizsekretär NED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Zur Recht erkannt;

Auf. die Revision des Angeklagten : EB wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.Mai 1951 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

-2-

Die Revision des Angeklagten Kim gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.Mai 1951 und die Revisionen der Angeklagten 5 OD wnä ües Nebenklägers von L GEB zesen Gas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6.Juni 1951 werden auf Kosten dieser Revidenten verworfen. j

Insoweit Aufhebung erfolgt. ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über . die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe: Ei

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Durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 29,5.51 ist der An-

Zu geklagte EEE wegen Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachre-

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‚Fungen: Zür Revision KB (v2). unten II,2) verwiesen werden. nt

‚de zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden, während ge- ‘. gen den Angeklagten zB wegen Beleidigung. auf, eine Geldstrafe

von ‚so DM erkannt wurde. r

Am 6.Juni 1951 hat das Landgericht Kiel die Angeklagte SCHREEEREB wegen Beleidigung ebenfalls zu einer Geldstrafe von 50 Di verurteilt. wu:

Gegen die jeweiligen Urteile haben die Angeklagten, im Falle ER euch der Nebenkläger von Im Revisionen eingelegt.

„Is ’Reyision E EEE:

Die Sachrüge des Angeklagten EM greift durch. 1) "Ünlers hatte am 26.3.1950 als Reäner einer öffentlichen

„Versammlung in Bad Bramstedt den damaligen Stadtdirektor, jetzigen

Nebenkläger von IE, heftig durch Tatsachenbehauptungen und abfällige Redewendungen angegriffen. ‚Der:: ‚Zweck ‚dieser Angriffe - die | Verhinderung einer Wahl des Nebenklägers zum ‚Bürgermeister durch den Gemeinderat - wurde späterhin' erreicht.

Für.einen Teil der abträglichen Tatsachenbehauptungen sieht das Landgericht den Wahrheitsbeweis als erbracht an, während im übrigen dem Angeklagten der Rechtsschutz des § 193 StGB versagt wird, weil er leichtfertig gehandelt habe.

2.) Die Revision wendet sich lediglich gegen einen Schreibfehler, der. bereits im nächsten Satz der Urteilsgründe seine Aufklärung findet, insoweit sie Widersprüche des Urteile zu ‚dem Kon-

ee

3 ) Zu Vmrecht beanständet das Rechtsmittel. auch, 3 im. Falle III, 5 (Formalbeleidigung durch 'Bebrauch der Worte: ‚Sa distischer Unhold") das Landgericht ‚den Wahrheitsbeweis abgeschnitten habe. Diesbezüglich ‘kann auf die nachfolgenden kusfüh-

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4.) Jedoch bemängelt die Revision des FW zutreffend, daß die Folgerungen des angefochtenen Urteils, der Angeklagte EWEEBhabe leichtfertig gehandelt, in den tatsächlichen Fest- - stellungen keine ausreichende Stütze finden,

“ a) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei solchen Behauptungen im Sinne des § 1§ 6 StGB, die in der Öffentlichkeit vorgebracht werden und sich gegen Personen des öffentlichen Iebens richten, strenge Anforderungen an die Pflicht zur vorangehenden Nachpriifung der erhobenen Vorwürfe zu stellen sind und daß Verstöße gegen diese Nachprüfungspflicht die Nichtanwendung des § 195 StGB dann regelmäßig zur Polge haben, wenn der Futer leiohtfertig handelte.

db) Der Tatrichter hat aber im Einzelnen die Gründe darzulegen, aus denen heraus der gutgläubige Angeklagte jeweils seinen Informationsquellen nicht ohne weiteres trauen durfte. Denn der durch Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff der "Leichtfertigkeit" stellt die Ausnahme zu der gesetzlichen Rogelung des § 193 Stab dar.

Diese im angefochtenen Urteile zu den Pällen III, 1,2 u. 4 nur formelhaft und daher unzulänglich enthaltenen Feststellungen sind auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Nachprüfungspflicht des Angeklagten erforderlich.

0) Sie waren überdies hier aus doppeltem Grunde unentbehrlich: j

aa) Die Zuträger des. Angeklagten hatten als Zeugen vor dem

Landgericht in mehreren Fällen ihre Behauptungen wiederholt. Nun _ ist es dem Tatrichter zwar überlassen, nicht ihnen, sondern dem Nebenkläger zu folgen, jedoch bedarf es dann um 80 dringender der. fehlenden Feststellungen.

db) Weiterhin hat das angefochtene Urteil für die Behauptungen des Angeklagten FlBin 7 Fällen den Wahrheitsbeweis als erbracht angesehen. Zumal die in diesen Fällen erörterten Geschehnisse z.T. ein ungünstiges Licht auf den Nebenkläger werfen und im übrigen ähnliche Züge wie die nicht erwiesenen Fälle ‚aufweisen,

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- ?- Ss ist nach alldem der Revision des Angeklagten iiipzu folgen und das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange aufzuheben.

Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht die oben zu.-4.b) gegebenen Hinweise sowie die Vorschrift des § 358

Abs II StPO zu beachten haben.

II. Revision K ggg : ..In diesem Falle sind sowohl die erhobenen Einzelbeanstandungen als auch die allgemeine Sachrüge offensichtlich unbdgründet..

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1.) Die Feststellungen des Landgerichts ergeben einwandfrei, daß die in den Postwurfsendungen enthaltenen Bemerkungen 2.T. beleidigenden Charakter hatten, wobei hervorgehoben werden muß, daß

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die Strafkammer einen weiteren beträchtlichen Teil bedenklich er- BE

scheinender Äußerungen für die Anwendung des § 1§ 5 StGB ausge-

‚schieden hat. Im übrigen ist die Erförschung des Inhalts und der

Bedeutung von Äußerungen und zwar auch solchen, die schriftlich vorliegen, ausschließlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen insoweit das Revisionsgericht gebunden ist.” j

2.) Die Auffassung des Rechtsmittels, es läge eine Wahrneh- :

mung berechtigter Interessen der Bürger im Hinblick auf die kurz

bevorstehende Wahl vor, ist unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, kann selbst im Falle des § 1§ 6 StGB bei. öffentlichen Verbreitungen die Vorschrift des § 193 StGB nur unter besonders strengen Grundsätzen zum Zuge kommen. Bei Vorliegen formaler, mit Tatsachenbehauptungen im Zusammenhange stehender Beleidigungen bleibt die Anwendung des § 193.StGB dann aber - auch im Rahmen der Btraffrage - völlig versagt, wenn die Äußerungen ausschließlich zum Zwecke des kränkenden Angriffes in der Öffentlichkeit Verwendung finden. Im übrigen 168t hier die geringe Strafhöhe eine Erörterung auch. sonst nicht zu.

3.) Die weiteren Darlegungen des Rechtemittels, insoweit sie nicht ausdrücklich behandelt wurden, sind abwegig, bezw. richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung. Es ist dem Tatrichter, welchem der unmittelbare Eindruck allein zur Verfügung steht, überlassen, Zeugenaussagen auszuscheiden oder: bestimmten Zeugen - gegebenenfalls auch dem Nebenkläger - Glauben zu schen-

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ken.

Nach allden war die Revision des Angeklagten Kg der durch Rechtsfehler nicht beschwert ist, zu verwerfen.

1.) Die Rüge der Verletzung des § 155 StPO geht fehl. Im Anschluß an die kechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RG 82, 130/131; 56, 325;.61,237)4etdavon auszugehen, daß unter "Tat" im Sinne der §§ 155, 264 StPO nicht die einzelnen im Eröffnungsbeschluß bezw. der Anklage hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen

; sind,. sondern. die gesamte Tätigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen werden muß, . soweit sie mit desen Vorfällen einen einheitmo kiehen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung im ; . inneren Zusammenhange steht. Dies gilt aunh dann, wenn die Zuge-

hörigkeit eines Tatteiles zu der in der Anklage bezeichneten "Tat" ” erst in der Hauptverhandlung zutage tritt. Eine solche Ungesteltung. den ureprünglichen Gegenstandes der Anklage ist nicht geeig- ” net, die Gleichheit der "Tat" in Frage zu stellen.

Dementsprechend ist des Landgericht auch hier verfahren. Die Äußerung der Angeklagten, welche die Strafkammer auf Grund deren eigener Einlassung als erwiesen ansieht, fand am Schlusse der Versammlung beim Hinausgehen ‚gegenüber anderen Versammlungsteilnehmern statt. Sie stand auch ihrem Inhalte nach in unmittelbarem äußeren und inneren Zusammenhange mit den Vorwürfen der Anklage. Das Landgericht hat daher zu Recht einen einheitlichen Vorgang angs-

nommen, sodaß die Aburteilung formellen Bedenken nicht begegnet.

2.) Auch die materiellen Beanstandungen bleiben erfolglos.

.Däs Wort "Teufel" hat der Tatrichter unter Würdigung des Zu-Sammenhanges in nicht zu beanstandender Weise als Beleidigung tu8. Sie % 185 yßfigangesehen; die Revision wendet sich insoweit unzulässigerweise gegen die festgestellten. Tatsachen.

Was die Rüge anlangt, § 193 StGB sei durch Nichtanwendung verletzt worden, so kann auf die entsprechenden, obigen Ausführungen sur Revision KB Bezug genommen werden. Im übrigen hat der Tatrichter dieser Angeklagten "eine gewisse Erregung" ausdrücklich strefmildernd zugute gehalten. —

- T- a

Auch sonst sind Rechtsfehler, durch welche die Angeklagte ED beschwert wäre, nicht zu erkennen.

Ihre Revision war mithin zu verwerfen.

IV. Revision des Nebenklägers v. L ı EEE :

Insoweit das Rechtsmittel einen Fortsetzungszusammenhang

zwischen den Vorwürfen der Anklage und der erwiesenen Äußerung

der Angeklagten SÜD abıehnt, ist zu III Ziff. 1 das Erforderliche ausgeführt worden. Im übrigen wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die dem Tat-

“ richter vorbehalten ist.

Das Rechtsn;

“ erfolglos bleiben.

"Insgesamt war daher, wie geschehen, zu erkennen.

° Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt