§ 154d Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2008 – VIII ZB 20/06Zitiert von 7
- VG Freiburg, 02.04.2008 – 2 K 2080/07Zitiert von 1
- OLG Celle, 03.04.2003 – 6 U 212/02Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 11.03.2003 – 11 KLs 1/02
- OLG Oldenburg, 11.03.2003 – 1 Ws 60/03Zitiert von 2
- BVerfG, 26.10.2011 – 2 BvR 1774/10Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung verletzt bei fehlender Verhältnismäßigkeit Grundrecht des Betroffenen aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Durchsuchung bei Kampfsporttrainer wegen Verdachts eines waffenrechtlichen Deliktes - mangelnde Beschwerdebefugnis hinsichtlich Durchsuchung von VereinsräumenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3315/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2024 – 16 K 3317/21
- LG Karlsruhe, 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44796/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.