Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 17.08.2026 – 5 StR 122/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170826B5STR122.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 8. September 2025 wird der Vorwurf der tateinheitlichen Unterschlagung ausgeschieden und die Verfolgung auf den Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung beschränkt.

2. Der Einziehungsausspruch wird in Höhe von 35 Euro aufgehoben; insoweit entfällt die Anordnung.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung und mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und im Übrigen - wegen des Vorwurfs eines Diebstahls - freigesprochen. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.838,47 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, mit sachlich-rechtlichen und das Verfahren betreffenden Beanstandungen geführte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_2

1. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen wie aus der Beschlussformel ersichtlich beschränkt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_3

2. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung eine geringere Strafe verhängt hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_4

3. Die Einziehungsanordnung kann, nachdem der Vorwurf der Unterschlagung aus dem Verfahren ausgeschieden worden ist, in Höhe eines Betrages von 35 Euro keinen Bestand haben. Es verbleibt bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 641.803,47 Euro.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_5

4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zulasten der Angeklagten ergeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_6

a) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Zu der Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Schriftsachverständigengutachtens („Obergutachtens“) zum Beweis, dass das Testament vom 3. Januar 2021 vom Erblasser verfasst und unterschrieben sei, zu Unrecht abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_7

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen Erwiesenseins des Gegenteils der behaupteten Tatsache abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Denn es hat sich aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen T. davon überzeugt, dass das Testament vom 3. Januar 2021 nicht vom Erblasser verfasst worden war. Insoweit hat es der Sachverständigen folgend in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ausgeführt, dass die Textschreibleistung und die Unterschriftsleistung des Testaments mit hoher Wahrscheinlichkeit schrifturheberidentisch seien, wobei die Schrifturheberidentität der Textschrift „nicht entscheidbar“ sei, demgegenüber aber die Unterschriftsleistung „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Verstorbenen“ geleistet wurde. Die Strafkammer ist somit von einer Fälschung, mithin dem Gegenteil der behaupteten Tatsache ausgegangen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_8

Mit diesem Ergebnis hat sie sich nicht in Widerspruch zu ihren im Urteil getroffenen Feststellungen gesetzt. Das gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Gegenerklärung aufgegriffene Formulierung des Landgerichts, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen eine „Möglichkeit“ bestehe, dass der Verstorbene „Urheber der Schreibleistungen“ gewesen sei. Es hat hierbei erkennbar nur eine denktheoretische Möglichkeit erörtert, die daraus resultierte, dass die Sachverständige anhand der zur Verfügung stehenden Vergleichsschriften die Frage nach der Schrifturheberschaft des Testamenttextes nicht abschließend beantworten konnte und deshalb offengelassen hat („non liquet“). Die Echtheit des Testaments hat die Strafkammer hingegen aufgrund der im Urteil ausführlich erörterten „Gesamtumstände“ ausgeschlossen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_9

b) Das Urteil weist keine sachlich-rechtlichen Mängel zum Nachteil der Angeklagten auf.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-17/5-str-122-26#rd_10

5. Es ist nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner