Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 690/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
nr nene Ehegatte des Angeklagten muß auf seinen. Anz “ trag alsbald als Beistand zugelassen werden. Es: ist daher fehlerhaft, ‚wenn dem Antrag.des Ehogarä ten erst nach seiner Vernehmung als. "Zeuge entspre: chen wird. Auf dem Verstöß kann das Urteil‘ ‚beruf hen.
Gesetzs Str0 $ i49 Be Rechtssatz;
nr nene Ehegatte des Angeklagten muß auf seinen. Anz “ trag alsbald als Beistand zugelassen werden. Es: ist daher fehlerhaft, ‚wenn dem Antrag.des Ehogarä ten erst nach seiner Vernehmung als. "Zeuge entspre:
chen wird. Auf dem Verstöß kann das Urteil‘ ‚beruf hen.
Aktenzeichen: 'StR 690/52 rn Be Urteil des BER von 8. Mai 1953 , 1IG Köln
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
"den Invaliden Joham K aus DER, Kreis DEHEEEEEB, dort geboren am 1899,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner “ Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WM in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dJustizangestellter ergerd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. April 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an f] das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter "Freisprechung im übrigen" wegen Unzucht mit Kindern in fünf.voll-. endeten Fällen und in einem versuchten Falle verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben:
1. Die auf Verletzung des § 149 StPO gestützte Verfehrensrüge greift durch.
Die Revision bringt vor: Der Verteidiger habe unnmittelbar nach demAufruf der Zeugen und Sachverständigen beantragt, die Ehefrau des Angeklagten als Beistand zuzulassen. Diesen Antrag habe der Vorsitzende mit der Begründung "unter keinen Umständen" abgelehnt, der Angeklagte habe einen Verteidiger und brauche daher keinen Beistand; er (der Vorsitzende) werde die Ehefrau erst zuletzt als. Zeugin vernehmen. Erst nach Vernehmung aller Zeugen habe der Vorsitzende dann "plötzlich von sich aus" die Ehefrau als Beistand zugelassen. Diese verspätete Zulassung habe die bis dahin bereits eingetretene Benachteiligung des Angeklagten nicht mehr wettmachen können.
In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt: Beim Aufruf üer Zeugen und Sachverständigen meldete sich als Zeugin auch die Ehefrau des Angeklagten. Die Zeugen entfernten sich vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses aus dem Sitzungssaal. Nach der Vernehmung des vorletzten -13.- Zeugen erging der Beschluß: "Die an (der) Gerichtsstelle anwesende Ehefrau, Frau Kg des Angeklagten soll als Zeugin vernommen werden. Sie ist als Beistand des Angeklagten erschienen." Die Ehefrau KW sagte. danıı zur Sa-
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che aus. Hierauf wurde beschlossen und verkündet: "Die
“ Ehefrau des Angeklagten bleibt gemäß § 61 I StPO unbeeidet. Sie wird nunmehr als Beistand ihres angeklagten Ehemannes zugelassen." Alsdann wurde noch der ärztliche Sach-. verständige Dr. FB gehört und darauf die Beweisaufnahme geschlossen.
Hiernach ist davon auszugehen, daß der Verteidiger, - wie von der Revision behauptet, alsbald nach dem Aufruf der Sache namens der Ehefrau des Angeklagten beantragt hat, sie als . -.- : Beistand zuzulassen, und daß das Gericht dem Antrag erst nach der Vernehmung aller Zeugen, einschließlich der Ehefrau Fi selbst, stattgegeben hat. Dieses Verfahren ist rechtlich zu beanstanden.
Nach § 149 StPO ist der Ehegatte eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte als Zeuge vorgeladen und erschienen ist. Zwar finden auf ihn dann auch die Vorschriften der §§ 58 Abs 1, 243 Abs 4 StPO Anwendung, wonach die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und die Vernehmung des Angeklagten zur Sache in Abwesenheit der Zeugen geschieht und die Zeugen jeweils in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind. Hierdurch wird jedoch der dem Ehegatten in § 149 StPO eingeräumte, in der Natur des ehelichen Verhältnisses wurzelnde (RGSt 22, 199) Anspruch, als Beistand zugelassen zu wer- . den, nicht beseitigt (RGSt 59, 353, 354). Dem Recht des Ehegatten auf Zulassung als Beistand entspricht aber die Pflicht des Gerichts, die Zulassung, sobald sie beantragt ist, auszusprechen. Es darf die Entscheidung über den An-
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trag nicht in der Schwebe lassen,’ sondern muß ihm, sofern
er ordnungsmäßig gestellt ist, alsbald, vor einer weiteren Veränderung der Verfahrenslage, stattgeben (vgl RGSt 25, 186). Die verspätete Bescheidung des Zulassungsamtrags durch die Strafkamner verstieß.daher gegen das Gesetz.
Auf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Zwar hätte der Vorsitzende die Ehefrau des Angeklagten auch dann, wenn ihrem Antrag alsbald stattgegeben worden wäre, zeitweilig aus dem Sitzungssaal abtreten las-
sen müssen. Er wäre auch nicht verpflichtet gewesen, sie
als erste Zeugin zu vernehmen. Wohl aber hätte er sich dann bei der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Bestimmung der Reihenfolge, in der die Zeugen zu vernehmen waren, ihr Interesse daran, als zugelassener Beistand möglichst der ganzen Beweisaufnahme anzuwohnen, besonders vor Augen halten und es gegen die den §§ 58 Abs 1, 243 Abs 4 StPO zu entnehmenden Gesicktspunkte -vgl RGSt 52, 161- sorgfältig abwägen müssen. Hätte der Vorsitzende diese Prüfung angestellt, so hätte er die Ehefrau des Angeklagten vermutlich nicht ausgerechnet als letzte Zeugin, sondern -schon um den Anschein zu vermeiden, als wolle er sie trotz.ihrer Zulassung als Beistand möglichst lange der Beweisaufnahme fernhalten- früher als geschehen vernommen. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hatte daher keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen, ob ein Vorsitzender nicht, zumindest im Regelfalle, dem Sinn und | Zweck-des § 149 StPO zuwiderhandelt, also gesetzwidrig verfährt, wenn er den als Beistand zugelassenen Ehegatten, der gleichzeitig Zeuge ist, erst nach Vernehmung aller Zeugen, der Belastungs- wie der Entlastungszeugen, vernimmt und ihn dadurch im Ergebnis deran hindert, in den zumeist ent-
scheidenden Verhandlungsabschnitt der Zeugeneinvernahme wenig-
stens zeitweise als Beistand auch aufzutreten. '
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Wie das Beweisergebnis ausgefallen wäre, wenn die, Ehefrau des Angeklagten schon früher Gelegenheit erhalten hätte, bei der Verteidigung ihres stark schwerhörigen Ehe- ' mannes als Beistand mitzuwirken, entzieht sich der Beurteilung. Hiernach läßt sich das Beruhen des Urteils auf’ dem Verfahrensverstoß nicht vermeinen. "
2. Die von der Revision weiter vorgetragenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Besondere Umstände, die der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen mußten, entsprechend dem Hilfsbeweisamtrag des Ver- ' teidigers, auch die Kinder Inge OB, Yaria sp ° und Christel TB durch einen Sachverständigen auf ihre R. Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen, sind nicht ersicht- - lich. Ebenso hat die Strafkammer den weiteren Hilfsbeweisamtrag, über die Glaubwürdigkeit der Kinder Rosemarie I BB, Ingria SCEEEB und Irene SB einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter zu hören, rechtsirrtumsfrei abgelehnt (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Die Strafkammer hatte auch ersichtlich keinen Anlaß, von Amts wegen nach § 244 Abs 2 StPO, ohne daß der Verteidiger einen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatte, eine Ortsbesichtigung an der Brücke über die Erft vorzunehmen.
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Ebensowenig begegnet die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken. u
‚ Dr. Moericke Ir. Dotterweich Werner
Dr. Sauer j Dr. Iudwig
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