Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund39 Entscheidungen

Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

←§ 22 →§ 24