§ 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111m#abs-1 (1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111m#abs-2 (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 111m StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Berlin, 11.11.2021 – 502 Qs 36/21Zitiert von 1
- VG Mainz, 29.09.2016 – 1 K 710/15.MZZitiert von 1
- BGH, 28.05.2020 – V ZB 56/19Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft; Eintragung einer SicherungshypothekZitiert von 5
- BGH, 15.12.2016 – III ZR 387/14Ansprüche aus enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff bei Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses: Vertretbarkeit von Ermittlungshandlungen; Vorliegen eines Sonderopfers der von der Beschlagnahme des Presseerzeugnisses betroffenen KapitalgesellschaftZitiert von 25
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