§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Verden (Aller), 19.02.2015 – 6 T 35/15
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 46/04Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2014 – VII ZB 64/13Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
- LG Bochum, 01.07.2013 – 7 T 141/13
- AG Frankenthal (Pfalz), 21.11.2023 – 5 M 837/23
- LG Köln, 11.06.2013 – 34 T 134/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – VII ZB 13/25Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner
- BVerwG, 21.10.2025 – 11 KSt 2.25, 11 KSt 2.25 (11 A 5.24)Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen parteiangehörigen Anwalt sowie Umsatzsteuer
- LG Dortmund, 07.05.2025 – 9 T 160/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 758a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758a#abs-1 (1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758a#abs-2 (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758a#abs-3 (3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758a#abs-4 (4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758a#abs-5 (5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/758a#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.