§ 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/104?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/104?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/104?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.