Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 294 Gerichtshilfe
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 26.09.2007 – 1 StR 276/07Zitiert von 3
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Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.