Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

EGStGB

Art 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/292#abs-1 (1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/292#abs-2 (2) u. (3) (Aufhebungsvorschriften)

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