Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/3#abs-1 (1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
1.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
2.
Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/3#abs-2 (2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
1.
weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
2.
bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate
androhen.