Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/3#abs-1 (1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/3#abs-2 (2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
androhen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 EGStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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16.06.1995 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818)
BGBl. 1995 I S. 818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.