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BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 1 StR 532/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2190 099 SäR. 532/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Werkzeugmacher Arno R aus H > geboren an EB 1930 in

2. den Verleger Franz KW von 3 en E I VO, Obb., geboren a 910

in A wegen Vergehens gegen § 96 StGB u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatisanwalischaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Okiober 1961 mii den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zuxrückverwiesen,

Von Rechts wegen

@z_ü nn de:

Der Angeklagte Kg von Dil ist Hexraus-

geber und’ verantwortlicher Redakteur der in PB teci VE e:scheinenden Wochenzeitung "Volkswarte",

In der Nr. 49 des 3. Jahrgangs vom 4. Dezember 1959 wurde cin von dem Angeklagten Rp verfaßter Artikel veröffentlicht, der folgenden Worilaut hat:

"Schwarz-Rot-Gold und nationale Würde / Die Wiedervereinigung hängt nicht vom Aussehen der Fahne ab

Die Fahne Schwarz-Rot-Gold hat durch die Folgeerscheinung zweier verlorener Weltkriege an Volkstümlichkeii eingebüßt. Die Weimarer Republik hat es, hauptsächlich beäingt durch die innere Einstellung ihrer Würdenträger, nicht verstanden, mit ihrer Flagge einen allseits geachteten Weribegrill zu verbinden. Eine berühmt und berüchtigt gewordene Erfüllungspolitik, in deren Gefolge Arbeitslosigkeit und Verelendung der breiten Volksmassen auftraten, konnte der Fahne Schwarz-Rot-Gold kein besonieres Ansehen veıschaffen. Nach dem

2. Weltkrieg wurde sie wiederum das Zeichen der deutschen Internationalisten aller Schattierungen, die sich sowohl im Westen ‚wie im Osien unseres Vaterlandes als Ver-

r \n I

zichtspolitiker einen zweifelhaften Namen gemacht haben. Unter Schwarz-Rot-Gold ließen die verantwortlichen Politiker die von ihnen beherrsch.E ten Volksteile jeweils in eine andere weltanschauliche Himmelsrichtung marschieren. Das erschien ihnen wichtiger als die Wahrung der wirklichen Interessen des deuischen Volkes, dessen vordringlichste Aufgabe die Wiedervereini-

gung darstellt.

Vor einigen Wochen gaben die mitteldeutischen Machthaber dex schwarz-rot-goldenen Fahne eine besondere Note, Sie wurde zusätzlich mit

Hammer und Zirkel im Ährenkranz versehen. Das veranlaßte nun die Bundesrepublik, unier Hinweis auf die neue "Spalterflagge" ersi recht jeden Kontakt mit dem kommunistischen Regime abzulehnen. Dabei wird bewußt Üübergangen, daß vom Aussehen der Fahne die Wieäervereinigung 'Eoüneswegs abhängt. Wenn weiter keine Hindernisse vorliegen, müßte die Wiedervereinigung eigentlich eine Kleinigkeit sein. Der unnötig aufgebauschte Flaggenstreit dient somit einzig der Vertiefung des Grabens zwischen den beiden Teilen Deutschlands. Er droht die letzten dünnen Bande zu Aorreißen, die West- und Mitteldeuischlan& noch verbinden. Die Kommunisten konnten den Karolingern keinen besseren Dienst erweisen.

zu den letzten Berührungspunkten gehört auch dio gesamtädeutsche Olympiamannschaft. Ihr gemeinsames Auftreten wird von Bonn tornedieri. Dort stellte

man fest, die beiden deutschen Mannschaften könnten allein unter dem bundesrepublikanischen Schwarz-Rot-Gold zu den Spielen antreten. Jede andere Flagge sei mit der "nationalen Würde nicht vereinbar". Damit wandte sich die Bundesregierung gegen die von den deutschen Sportlern angenommene Übereinkunft einer schwarz-roi-goldenen Fahne

mit 5 olympischen Ringen.

Dieser Grund Bonns hinterläßt keinen sehr überzeugenden Eindruck, Seit 1945 haben wir kaum jemals erlebt, daß einer der deutschen Politiker seine Handlungen in irgendeiner Form von der Rücksicht auf die nationale Würde beeinflussen ließ.

Hat man ein Gefühl für nationale Würde, dann

wird man sich in jedem Fallo gegen ihre Verletzung zur Wehr setzen. Wer aber nur gelegeni- . lich, falls es ihm ausnahmsweise einmal in die krumme Wege laufende pölitische Linie paßt, von nationaler Würde spricht, der verzapft billigen | Phrasendrusch. ur

Auch wenn die nationale Würde nicht für das ganze deuische Volk Geltung hat unä statt dessen nur auf den Bonner Staat bezogen werden darf, der bekannilich gerne als "Vaierland" gewertet werden möchte, stehen wir staunend vor einer völlig neven Erfindung. Mit Ausnahme des Protesibrie- ; fes an Frankreich wegen der Kaperung des deut- | schen Frachters Bilbao hat Bonn seit Gründung

-5.-

der Bundesrepublik niemals gegen einen auslän- ‚dischen Angriff suf seine nationale Würde Einspruch erhoben. Von dem würdelosen Benchmen vieler Deutscher innerhalb der Bundesrepublik ganz zu schweigen. Bis zum November 1959 war

fast keinem der westdeutschen Lizenzpolitiker

- über die Anhänger des Herrn Ulbricht ist

jeder Kommentar sinnlos — die nationale Würde auch nur das Schwarze unter dem Fingernagel wert.

Im 20. Jahrhundert wurde Schwarz-Rot-Gold

zweimal nach einer Tragödie unseres Volkes aufgezogen, bejubelt von Menschen, die zum Teil rückhaltlos ihre Freude an den deutschen Niederlagen bekundeten. Sie vergaßen jedesmal,

daß außer der jeweiligen Staatsform auch noch das ganze Geutsche Volk in den Abgrund. gestürzt

war. Es fällt unweigerlich auf die Fahne zurück, wenn ihre Träger im Unglück weitgehend jegliche Würde vermissen lassen. |

Doch möge sie ruhig weiterflattern, die Fahne Schwarz-Rot-Gold, vielleicht gibt eine junge Generation ihr eine.Bedeutung, die allen Deutschen zu Herzen geht, Dazu müßte sie

aber zum Zeichen einer nicht allein auf materielle Werte beschränkten deutschen Wiedergeburt werden, deren sichtbarster Ausdruck die unter

der Flagge Schwarz-Rot-@old errungene Wiedervereinigung wöre.

er )

Das Lanägerichi hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Beleidigung zu Geldstrafen verurteili und den Verletzien (Bundeskanzler und Bundesregierung) die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die Revision der Staatsanwalischaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Mit näherer Begründung wendet sie sich gegen die Nichtanwendung

. des § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel, das

vom Generalbundesanwalt verireten wird, ist begründei.

I.

Die Strafkammer hat in dem veröffentlichten Artikel zwar den. Tatbestanä der Beleidigung der Bundesregierung und damit auch des Bundeskanzleıs gefunden, einen Verstoß gegen § 96 StGB darin aber nicht zu sehen vermocht. Mit ihren Ausführungen hier-

zu wird sie jedoch dem Sinngehalt der Veröffentlichung

nicht gerecht.

§ 96 StGB bedroht u.a. denjenigen mit Strafe, der Öffentlich die Farben oder die Flagge der Bundesrepublik verunglimpft. Die Bestimmung i9T durch das erste Sirafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl I S. 739) eingefügt worden. Der Entwurf der Bundesregierung sah ursprünglich die Bestrafung nur für den Fall vor, daß die Farben oder die Flagge der Bundesrepublik beschimpft oder bösvillig verächtilich gemacht werden [§ 101 des Entwurfs). In den Verhandlungen des Rechtsausschusses des Bundestags wurden hiergegen Bedenken erhoben und dic Ausäshnung

ann nn

der Strafbestimmung auf jede Art von Beleidigung gefordert (Abg. Dr. Arndt, Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 7. Mai 1951 S. 2). Der Rechisausschuß einigte sich auf die Fassung "wer ....- verunglimpft". In dieser Fassung wurde die Bestimmung vom Bundestag angenommen. Sie geht also nicht unwesentlich über die einschlägige Bestimmung in den beiden Republikschutzgeseizen der Weimarer Zeit hinaus, die, wie der durch Notveroxrdnung eingefügte § 134 a StGB,

nur die Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung der Reichsfarben unter Strafe siellten.

Unter Verunglimpfen versteht das Stirafgesetzbuch, soweit es Personen oder das Andenken verstorbener Personen betrifft (s. 9% 95, 97, 1§ 9 StGB) jede erhebliche Ehrenkränkung, mag sie unter § 185 oder unter die §§ 186, 187 SiGB Zallen, so daß nur geringere, unwesentliche Entgleisungen außer Betracht bleiben (BGHSt 12, 364, 366 mit Nachweisen). Als . Verunglimpfen der Bundesfarben oder der Bundesflagge 3 muß daher jedenfalls jede nicht geringfügige Herab- ® würdigung ihres Ansehens durch vorsätzliche Kundgebung der Mißachtung oder Nichtachtung angesehen werden.

Geht man hiervon aus, so sind dic auf die Bundesflagge bezüglichen Äußerungen in dem Artikel des Angeklagten Rp, in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang betrachtet, als Verunglimpfung zu erachten.

Die Strafkammer legt besonderes Gewicht darauf, daß in dem Artikel weder wörtlich noch sinngemäß ausgesprochen sei, die schwarz-ırot-goldene Flagge der Bundesrepublik sei würdelos. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Ausdruck Würde bezeichnei eine menschliche Eigenschaft,nur in schr überiragenem Sinn kann diese einem anderen Gegenstand beigelegt. werden. Würdelos kann ein menschliches Verhalten sein, ebenso auch der Mensch, der ein solches Verhalten an äen Tag legt. Eine Fahne, eine Flagge als würdelos zu bezeichnen, entspricht dagegen nicht dem Sprachgebrauch,

In dem Artikel wirä einleitend dargelegt, daß die Fahne Schwarz-rot-golä schon in der Weimarer Republik "kein besonderes Ansehen" hatte. Wenn anschließend hieran ausgeführt wird, daß die Fahne nach dem zweiten Weltkrieg wiederum "das Zeichen der deutschen Internationalisten aller Schattierungen" geworden sei, die sich sowohl im Westen wie im Osten unseres Vaterlandes als Verzichispolitiker einen zweifelhaften Namen gemacht hätten, so werden hierdurch nicht nur diejenigen Deutschen geringschätzig beurteilt, ja beschimpft, die nach dem völligen Zusammenbruch des von Hitler geführten Reiches wenigsiens außerhalb des sowjetischen Machtbereiches einen neuen Anfang suchten und den neurn Staatsaufbau im Zeichen der Demokratie und der Völkerversöhnung ins Werk seizien, sondern es wird auch das Symbol des neuen Staates in seinem Ansehen erheblich herabgewürdigt. Denn wenn die Bundesflagge das "Zeichen der deutschen Internationalisten aller Schattierungen" ist, zu denen auch die Machthaber der Sowjceizone ge-

ao

zählt werden, dann ist sie eben nicht das, was sie nach üem Grundgesetz sein solls. nämlich das würdige Sinnbild der staatlichen Einheit des ganzen deutschen Volkes, Nur noch bekräftigt wird diese Herabwürdigung dadurch, daß nach weiteren herabsetzenden Äußerungen über maßgebende Staatsmänner der Bundesrepublik ausgeführt wird, es falle "unweigerlich auf die Fahne zurück, wenn ihre Träger im Unglück weitgehend jegliche Würde vermissen lassen". Durch den letzten Absatz des Artikels, den die Strafkammer woiltgehend zur Entlastung der Angeklagten herangezogen hat, wird die Herabwürdigung entgegen der Ansicht des Landgerichts weder zurückgenommen noch gemindert. Durch die Bemerkung, vielleicht gebe eine junge Generation ihr eine Bedeutung, äie allen Deutschen

zu Herzen geht, wird vielmenr deutlich ausgeärückt, daß nach Neinung Ges Verfassers die Fahne jedenfalls in der Gegenwart keine solche Bedeutung beanspruchen kann. Unerwähnt bleibt hierbei, daß das Grundgesetz. der Bundesrepublik Deutschland, das in Artikel 22 Schwarz-Rov-Gold zur Bundesflagge arklärt, in seinem Vorspruch das gesamte deuische Volk aufıuft, die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbsibestimmung zu vollenden.

Zu einer Verunglimpfung der Flagge gehört nicht, daß in der herabsetzenden Äußerung zum Ausdruck kommt, die Bundesflagge sei für alle Zeiten "mit einem negaiivan Sinngehalt" verbunden. Deshalb schließt es die Verunglimpfung nicht aus, daß in dem Artikel die entfernte Möglichkeit offen gelassen wird, eine spätere Generation könne der Fahne zu höherem Ansehen verhelfen.

Die Gesamiwürdigung des Artikels 1äßt nicht ie Deutung zu, daß der Verfasser mit seinen Ausführungen in Sorge über das geringe Ansehen der Bundesflagge nur zum Ausdruck habe bringen wollen, die Fahne sei durch ihre "unwürdigen Träger beleidigt und verunglimpft" und daß er die Forderung erhebe "ihr Sühne und Genmugtuung zu verschaffen", Vielmehr ersibt sich aus dem Artikel klar, daß der Verfasser/sich aus dey Bundesflagge das für ein staatliches Symbol erforderliche Ansehen abspricht.

De die Verunglimpfung in Tateinheit mit dem Vergehen der Beleidigung stehen würde, wegen dessen die Angeklagien verurteili worden sind, muß das . Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück- \ verwiesen werden. Die Strafkammer wird nun inshesondere prüfen müssen, ob der innere Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist.

Der Senat hat die angefochtene Knischeidung auch insoweit nachgeprüft, als die Angeklagten verurteilt worden sind. Die Nachprüfung gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

l. Soweit die Strafkammer in den Ausführungen des oben angeführten Artikels eine Beleidigung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers sieht, begegnen ihre Darlegungen keinen rechtlichen Bedenken.

I TARBIE,

2. Widersprüchlich sind jedoch die Ausführungen

dex Strafkammer zur Rechiswirksamkeit des gestellten Strafantrags. Sie führt hierzu aus, die zur Zeit der Strafantragsstellung amtierende Bundesregierung stelle als solche einen klar abgrenzbaren unter ihrer verfassungsmäßigen Bezeichnung zusammenfaßbaren und somit unter dieser auch kollektiv beleidigungsfähigen Personenkreis dar. Hiernach scheint es, als 08 die Strafkammer eine sog Kollektivbeleidigung im Auge hatte, bei der unter einer Kollektivbezeichnung eine Mehrheit einzelner Personen beleidigt werden. Würde man eine solche annehmen, so wäre nicht die Bundesregierung als solche, sondern es wären ihre einzelnen Mitglieder beleidigt. Es wäre dann auch nur jeäer Beleidigte für sich berechtigt, Strafantrag zu siellen und keinesfalls

\ wäre der Bundeskanzler bei der Strafantragstellung

für die übrigen Kabinetismitglieder "zu ihrer Ver-

\ tretung berufen".

Es liegt jedoch nahe, daß unter dem Ausdruck "Bonn", der hier unbedenklich der "Bundesregierung" gleichgesetzt werden kann, nicht die einzelnen Regierungsmitglieder, sondern das verfassungsmäßige Regierungsorgan selbst verächtlich gemacht werden sollte. Gegen die Beleidigungsfähigkeit der Bundes-

u regierung als solche, deren Verunglimpfung in § 97 StGB unter bestimmten Voraussetzungen noch besonders unter Strafe gestellt ist, bestehen keine Bedenken. Wird sin solches Organ beleidigt, so werden hierdurch allerdings nicht unbedingt alle seine Mitglieder ebenfalls beleidigt (RGSt 4, 264, 265 f; 7, 404, 408). Jeäoch ist im vorliegenden Falle, in dem an dem

politischen Verhalten der Bundesregierung Kritik geübt wurde, nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer den Bundeskanzler als denjenigen Staatsmann, der die Richtlinien der Politik der Bundesregierung bestimmt, ebenfalls als beleidigt angesehen hat. Insowoii liegt auch ein wirksamer Strafantrag vor.

Soweit der Bundeskanzler für die Bundesregierung Strafantrag gestellt hat, bezieht sich die Strafkammer für die Rechtswirksamkeit des Antrages auf § 196 StGB. Die Bundesregierung ist jedoch als verfassungsmäßiges Regierungsorgan keine Behörde im Sinne des Verwaltungsrechts (vgl. v. Mangolät-Klein, Vorbem. IV 5 d vor Art. 62 GG; Rasch in Verwaltungsarchiv Bü. 50 S. 1, 22). Ob sie als Behörde im Sinne äes § 196 angesehen werden könnte, kann dahinstehen, da der Bundeskanzler jedenfalls nicht der Vorgeseizte der Bundesminister ist. Er bestimmt zwar die Richtlinien der Bundespolitik, die auch für die Bundesminister verbindlich sind, er hat aber ihnen gegenüber keine Einzelweisungsbefugnis (vgl. Maunz-Düring ‚Anm. 7 zu Art. 62 GG). Auch 5 197 StGB scheidet aus, da die Bundesregierung keine !"Körperschaft" ist. Soweit die Bundesregierung als kollegiales Regiorungsorgan beleidigt ist, hat daher nur sie selbst das Recht, Strafantrag zu stellen. Ihre Willensbildung als eines Kollegialorgans geschieht durch Beschluß-

dassung (vgl. BVerfGE 6, 309, 323). Nur auf Grund einer solchen Willensäußerung könnte also der Bundeskanzler für sie Strafantrag stellen. Die Sirafkammer wird aaher zu prüfen haben, ob dem Strafantrag, soweit er für die Bundesregierung gestellt wurde, ein Regierungsbeschluß zugrunde liegt {vgl. auch Geschäfts-

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ordnung der Bundesregierung, insbesondere § 15; Gemeinsames MinBl. 1951, 137). Der Senat würde allerdings keine Bedenken tragen, das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses dem Strafantrag und dem Begleitschreiben des Bundesministers der Justiz zu eni nehmen.

3. Bezüglich des Angeklagten Karg von Bebenburg hat die Sirafkammer § 11 Abs. 2 des bayeı. Pressegesetzes angewendet, welcher lautei;

"Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen Druckwerkes wird vermutet, daß Er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat."

Diese Bestimmung entspricht ihrem sachlichen Gehalt nach dem § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes, der zwar wörtlich anders lautet, aber scit dem Beschluß der Vereinigten Sirafsenate des Reichsgerichts in RGSt 22, 65 einheitlich dahin ausgelogt wird, daß er eine Beweisvermutung dahin enthält, der verantwortlich Redakteur habe die Veröffentlichung eines erschienenen Toxtes in Kenntnis soines Wortsinnes verursacht.

Der Bundesgerichtshof hat § 20 Abs. 2 RPresse@ bisher für gültig angesehen (vgl. die Urtoile vom 25. Mai 1954 - 5 StR 41/54 und vom 6. Oktober 1954 - 6 StR 45/54). Auch der Sonat hat gegen die Gültigkeit keine rechtlichen Bedenken, auch wenn man zugeben wollie, daß die Bestimmung ihrem korilaut nach eine Ausnanme von dem allgemeinen

Grundsatz zu enthalten scheini, daß dem Täter die

Tat in allen Einzelheiten nachgewiesen werden muß, und daß die Entwicklung dahin gehi, alle Boweisvermutungen zu beseitigen (vgl. die Erläuterungen

zu § 386 des Strafgesetzentwurfes 1960 - Hehlorci -). Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich hior schon deshalb, weil der Angeklagte Kb von EEB zugibt, den Artikel des Angeklagten RE gelesen und sodann seine Aufnahme in die "Volkswarte" veranlaßti zu haben, die Straikammer also, wenn sie dieser Einlassung folgt, die Beweisvermutung nicht zu Hilfe

zu nehmen braucht.

Die Strafkammer hat allerdings möglicherweise die Beweisregeln zu weit ausgelegi, indem sie ausführt, der Angeklagte von EEE sic11c gieichfalls den "Beleidigungsgehalt äes inkriminierien Textes

“nicht in Abrede; die übrigen Komponenten des Vorsatzes i.5. des § 1§ 5 StGB sinä Gegenstanä der gesetzlichen Beweisveruutung", Vermutei wird nur, daß der Redaktour den Inhalt des veröffentlichten Texies gekannt und den Abdruck gebilligt hat. Daraus wird sich zwar in den meisten Fällen von selbst ergeben, daß der Redakteur auch in dem Bewußtsein gehandelt hat, der Inhalt sci für bestimmte Personen heleidigend. Vermutei wird das jedoch nicht. Die Strafkammer wird daher in der neuen Haupiverhandlung entsprechende Feststellungen zu treifien haben.

4. Die Ansicht der Sirafkammor, daß die Angeklagten nur wegen eines Vergehens der Beleidigung bestraft werden könnten, vermag der Senat nicht zu teilen. Sind durch einen Zeitungsartikol sowohl die

Bundesregierung als solche als auch der Bundeskanzler persönlich beleidigt worden unäü haben beide Strafanirag gestellt, so sind die Täter wegen zweier, allerdings rechtlich zusammenireffender Vergehen der Beleidigung zu besirafen.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Sandeıs