§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/91?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 91 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.