Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 20.01.1956 – 2 StR 435/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 078
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Redakteur Ernet F up zu: Toguuup (GER: geboren am EM 1915 in PB Kreis WEB Tsche-
choslowakei, wegen Beleidigung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an. der teilgenosmen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bunädesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkünd als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
emter EEE Geschäftsstelle;. RER
Justizangestellter als Urkundsbe
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom
21. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründes
Der Angeklagte ließ in der "Sozialistischen Volkszeitung"
vom 7. und 8. Mai 1954 Aufsätze erscheinen, die zu dem Urteil
des Bundesgerichtehofs vom 6. Mai 1954 gegen die KPD-Funktionäre RE und DEE Stellung nahmen. In einem Aufsatz bezeichne-
te das Sekretariat des Parteivorstandes der KPD das Urteil als schändlichen Rechtsbruch und als offensichtlich von Bonn bestellt. Das Sekretariat behauptete, die Regierung Adenauer . brauche ein solches Urteil, "um die Verfechter einer Politik des Friedens ..." zu schrecken; je näher für Hitler die Niederlage gekommen sei, desto brutaler seien die von ihm bestellten Gerichtsurteile gegen die Vorkämpfer der Freiheit geworden; auch die Regierung Adenauer schrecke vor. keinem Mittel der Gewalt zurück, um die jetzt schon ins Wanken geratene amerikanische Politik zu stützen; es müsse Adenauer gezeigt werden, daß die Zeiten der Hitlerjustiz ein für allemal _ vorbei seien.
Die Strafkammer findet in diesen Sätzen abfällige Werturteile über die Verfassungstreue des Bundeskanzlers und der Richter des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Sie hat den Angeklagten als verantwortlichen Redakteur der "Sozialistischen Volkszeitung" deshalb wegen Beleidigung zu dreihundert DM Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
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In der Behauptung, das Urteil vom 6. Mai 1954 sei von Bonn "bestellt", kann der Vorwurf des Verfassungsverrats nach § 89 Abs 1 Nr 2 StGB liegen; denn die Unabhängigkeit der Rechtspflege gehört zu den Verfassungsgrundsätzen der §§ 88 ff StGB. Die Strafkammer geht bei der Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 185 StGB erfülle, davon aus, daß der Satz "Ganz offensichtlich ist dieses Urteil von Bonn bestellt". einer Tatsachenbehauptung sehr nahe komme. Sie nimmt indessen an, er enthalte nicht die direkte Behauptung, die Bundesregierung habe den Richtern des 6. Strafsenats Anweisungen gegeben, sondern schließ dies nur aus der Übereinstimmung der Ansicht der Bundesregierung mit dem Inhalt des Urteils als höchst wahrscheinlie Die Strafkammer meint, die Gesamtwürdigung ergebe, daß das tatsächliche Vorbringen gegenüber dem Werturteil so sehr zurücktrete, daß es nur dazu diene, dieses näher zu erläu-. tern und zu begründen. Ob hierin dem Landgericht beizu- '; treten ist, kann dahingestellt bleiben; denn es ist jeden-‘; falls ungeprüft geblieben, ob nicht ein Vergehen nach § 97 StGB vorliegt. Vor allem der Vorwurf eines gesetzwidrigen Eingriffs in die Rechtspflege kann eine schwere Belei-. digung und eine Verunglimpfung bedeuten. Hierfür komt insbesondere der Vergleich mit der Einflußnahme Hitlers auf die Rechtsprechung in Betracht.
Die Erklärung des Sekretariats des Parteivorstandes der KPD kann ihrem gesamten Inhalt nach Teil einer systemati schen Hetze sein, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik untergraben und die in § § 8 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze beseitigen soll. Trifft dies zu und hat der Angeklagte dies gewußt und gebilligt, fehlte es bei ihm auch nicht an der staatsgefähräenden Absicht im Sinne des § 97 StGB.
SE In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, fi.’ das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu der Bekanntmachungsbefugnis zu berücksichtigen.
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Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha
Menges Hoepner