Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 87a Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit

Stand: 02.04.2026

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/87a#abs-1 (1) Wer einen Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht dadurch befolgt, dass er in der Bundesrepublik Deutschland eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/87a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einen solchen Auftrag erteilt.

§ 87 § 88