§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86a?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86a?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/86a?asof=2021-01-01#abs-3 (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 86a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 86a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.