§ 74d Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 23.05.2023 – GSSt 1/23Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat
- OLG Hamm, 10.09.2013 – 3 Ws 259/13Zitiert von 2
- BGH, 12.07.2007 – I ZR 18/04Internet-Auktionsplattform: Umfang der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten des Betreibers beim Angebot jugendgefährdender Medien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- BVerfG, 09.07.2008 – 1 BvR 519/08Zitiert von 5
- BVerfG, 20.10.1992 – 1 BvR 698/89Einziehung einer Videokassette mit einem "Horrorfilm" vor Abschluß des vom Vertreiber veranlaßten Kennzeichnungsverfahren nach dem JugendschutzgesetzZitiert von 47
- BGH, 28.08.2024 – 2 StR 405/23Auswirkung der Verfolgungsverjährung auf EinziehungsentscheidungenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- AG Buchen, 01.02.2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21
- AG Offenbach am Main, 25.06.2021 – 20 Gs - 1300 Js 81663/21
- AG Bielefeld, 09.11.2015 – 36 Ds-216 Js 160/12-257/15
11 Entscheidungen zu § 74d StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-1 (1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-2 (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-4 (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-5 (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.