§ 74d Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-1 (1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-2 (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-4 (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74d#abs-5 (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 74d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.09.2013 – 3 Ws 259/13Zitiert von 2
- BGH, 23.05.2023 – GSSt 1/23Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat
- BGH, 23.05.1990 – 3 StR 121/90
- BGH, 12.07.2007 – I ZR 18/04Internet-Auktionsplattform: Umfang der wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten des Betreibers beim Angebot jugendgefährdender Medien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- BVerfG, 09.07.2008 – 1 BvR 519/08Zitiert von 5
- BVerfG, 20.10.1992 – 1 BvR 698/89Einziehung einer Videokassette mit einem "Horrorfilm" vor Abschluß des vom Vertreiber veranlaßten Kennzeichnungsverfahren nach dem JugendschutzgesetzZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.08.2024 – 2 StR 405/23Auswirkung der Verfolgungsverjährung auf EinziehungsentscheidungenZitiert von 6
- AG Buchen, 01.02.2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21
- AG Offenbach am Main, 25.06.2021 – 20 Gs - 1300 Js 81663/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 74d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.