§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2022 – 3 StR 175/22Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Erweiterte Einziehung von Kryptowährungen; Erlöschen einer zur Sicherung einer Baufinanzierung bestellten GrundschuldZitiert von 8
- OLG Celle, 26.02.2020 – 3 Ws 32/20Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.10.2020 – 2 U 93/20
- LG Hildesheim, 02.07.2009 – 25 KLs 4131 Js 103693/08
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2007 – 1 S 1422/06Zitiert von 13
- BVerfG, 13.08.2018 – 2 BvR 745/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen eines fristgemäß eingegangenen, nicht aussichtslosen Fristverlängerungsgesuchs - zu den Voraussetzungen des staatlichen Auffangrechtserwerbs gem § 111i Abs 5 StPO aFZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2025 – 1 StR 83/24Zitiert von 5
- BGH, 05.03.2024 – 3 StR 389/23Anwartschaftsrecht als Gegenstand der Einziehung
- BGH, 14.02.2024 – 2 StR 392/23Einziehung von Taterträgen bei Vollstreckung von NebenfolgenZitiert von 2
25 Entscheidungen zu § 74e StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74e StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat jemand
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.